Bundesgesetze

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG)

VerwEinzGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2011RIS-Stand 4. Oktober 2017

RIS-Gesetzesnummer 20007056 · BGBl. I Nr. 111/2010 · 20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Eigentum am und Verfügung über das Verwahrnis

Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 VerwEinzG?

  • Kernaussage§ 12 VerwEinzG behandelt "Eigentum am und Verfügung über das Verwahrnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Sachverwahrnisse, die bei einer Versteigerung nicht das geringste Gebot erreichen. Wertpapiere, die einen Börsen-.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses erwirbt der Bund das Eigentum an den davon betroffenen Verwahrnissen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Eigentum am und Verfügung über das Verwahrnis

§ 12. (1) Mit Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses erwirbt der Bund das Eigentum an den davon betroffenen Verwahrnissen.

(2) Eingezogene Geldverwahrnisse sind zugunsten des Bundes/Bundesministerium für Justiz zu verbuchen.

(3) Eingezogene Sachverwahrnisse sind, soweit sie nach Erhebung (§ 11 Abs. 2) ihres Verkehrswertes nicht zur Deckung des Sachaufwands der Justiz verwendet oder einer geeigneten Stelle für wissenschaftliche, geschichtliche oder bildnerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden können, bestmöglich zu verwerten. Die Verwertung ist im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch das Exekutionsgericht oder einen hiezu befugten Unternehmer vorzunehmen. Sachverwahrnisse mit einem Börsen- oder Marktpreis dürfen zu diesem Preis auch aus freier Hand verkauft werden; Gleiches gilt für Sachverwahrnisse, die bei einer Versteigerung nicht das geringste Gebot erreichen. Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie Sparurkunden dürfen nur aus freier Hand zu diesem Preis bzw. ihrem Einlagestand verkauft werden. Der Erlös der Verwertung ist zugunsten des Bundes dem Bund/Bundesministerium für Justiz zu verbuchen.

(4) Wertlose Verwahrnisse sind zu vernichten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 11 Einziehungsverfahren

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 VerwEinzG in einfachen Worten?

§ 12 VerwEinzG behandelt "Eigentum am und Verfügung über das Verwahrnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 12 VerwEinzG relevant?

Für Sachverwahrnisse, die bei einer Versteigerung nicht das geringste Gebot erreichen. Wertpapiere, die einen Börsen-.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2011 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2011
Fassung seit
1. Mai 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 11:01
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