§ 15
§ 15 Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 VerwEinzG?
- Kernaussage§ 15 VerwEinzG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sobald eine Ausfolgungsentscheidung rechtskräftig wird, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts dem Empfangsberechtigten den Betrag der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung
Aufforderung an Empfangsberechtigten
§ 15. (1) Sobald eine Ausfolgungsentscheidung rechtskräftig wird, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts dem Empfangsberechtigten den Betrag der vom Bund getragenen Verwahrungskosten bekanntzugeben und ihn aufzufordern, ein Konto zur Überweisung eines Geldverwahrnisses oder eines Geldbetrags mitzuteilen. Bei Sachverwahrnissen hat er ihn aufzufordern, binnen vier Wochen das Verwahrnis entweder persönlich zu beheben oder die Übersendung zu verlangen.
(2) Die Gefahr und die Kosten der Übersendung trägt der Empfangsberechtigte.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 VerwEinzG in einfachen Worten?
§ 15 VerwEinzG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Oktober 2011
- Fassung seit
- 1. Mai 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 11:01
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