Bundesgesetze

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG)

VerwEinzGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2011RIS-Stand 4. Oktober 2017

RIS-Gesetzesnummer 20007056 · BGBl. I Nr. 111/2010 · 20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung

Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 VerwEinzG?

  • Kernaussage§ 15 VerwEinzG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sobald eine Ausfolgungsentscheidung rechtskräftig wird, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts dem Empfangsberechtigten den Betrag der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung

Aufforderung an Empfangsberechtigten

§ 15. (1) Sobald eine Ausfolgungsentscheidung rechtskräftig wird, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts dem Empfangsberechtigten den Betrag der vom Bund getragenen Verwahrungskosten bekanntzugeben und ihn aufzufordern, ein Konto zur Überweisung eines Geldverwahrnisses oder eines Geldbetrags mitzuteilen. Bei Sachverwahrnissen hat er ihn aufzufordern, binnen vier Wochen das Verwahrnis entweder persönlich zu beheben oder die Übersendung zu verlangen.

(2) Die Gefahr und die Kosten der Übersendung trägt der Empfangsberechtigte.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 14

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 VerwEinzG in einfachen Worten?

§ 15 VerwEinzG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2011
Fassung seit
1. Mai 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 11:01
Frühere Fassungen

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