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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren über den gerichtlichen Erlag, die Einziehung und die Ausfolgung von Verwahrnissen durch die ordentlichen Gerichte. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
(2) Die Bestimmungen über verwahrte Gegenstände und Sicherheitsleistungen, über deren Ausfolgung oder Verwertung die Strafgerichte oder die Staatsanwaltschaften zu entscheiden haben, sowie über die Hinterlegung und Verwertung gerichtlich gepfändeter Sachen bleiben unberührt.
§ 2
§ 2
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
§ 3
§ 3 Hinterlegung und Ausfolgung von Verwahrnissen
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
2. Abschnitt
Hinterlegung und Ausfolgung von Verwahrnissen
Hinterlegungsverfahren
§ 3. (1) Der Erleger hat in seinem Antrag den Erlagsgrund und den zu erlegenden Gegenstand anzuführen. Auch hat er den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Sitz des Erlagsgegners anzuführen, sofern er nicht bescheinigt, dass der Erlagsgegner trotz zumutbarer Erhebungen unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist. Der Erleger kann im Antrag Bedingungen für die Ausfolgung des Erlags festsetzen.
(2) Über den Erlagsantrag ist mit Beschluss zu entscheiden. Wenn die Verwahrung des Gegenstandes voraussichtlich nicht nur geringfügige Kosten verursachen wird, ist die Annahme von einem angemessenen, binnen vierzehn Tagen zu erlegenden Vorschuss des Erlegers abhängig zu machen.
(3) Im Annahmebeschluss sind das Verwahrnis zu beschreiben sowie der Erlagsgrund und gegebenenfalls die Bedingungen für die Ausfolgung anzuführen. Darüber hinaus hat der Beschluss eine einfache und verständliche Information über die Einziehung von Verwahrnissen und die Möglichkeit einer Ausfolgung nach Einziehung zu enthalten.
(4) Der Annahmebeschluss ist dem Erleger und dem Erlagsgegner zuzustellen. Wenn der Erlagsgegner bei einem strafrechtlichen Erlag unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist und er oder seine Anschrift nicht mit einfachen Mitteln erhoben werden kann, ist der Beschluss ohne Bestellung eines Abwesenheitskurators in der Ediktsdatei (§ 89j des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896) kundzumachen.
(5) Die Verpflichtung zur Erhebung des Erlagsgegners oder seines Aufenthalts (Abs. 1 zweiter Satz) und zur Erlegung eines Kostenvorschusses (Abs. 2 zweiter Satz) gilt nicht für einen strafrechtlichen Erlag.
§ 4
§ 4
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
§ 5
§ 5 Ausfolgungsverfahren
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
Ausfolgungsverfahren
§ 5. (1) Ein Antrag auf Ausfolgung ist dem Erleger, dem Erlagsgegner und einem anderen Ausfolgungswerber zuzustellen.
(2) Der Erlagsgegner ist aufzufordern, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist darüber zu äußern, ob er dem Antrag auf Ausfolgung zustimmt (§ 17 des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003). Lässt er die Frist ungenützt verstreichen, so kann das Gericht annehmen, dass er der Ausfolgung zustimmt. Auf diese Folge ist er in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 6
§ 6 Ausfolgungsbeschluss und Verwahrungskosten
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
Ausfolgungsbeschluss und Verwahrungskosten
§ 6. (1) Das Gericht hat im Ausfolgungsbeschluss das Verwahrnis zu beschreiben und die Verwahrungskosten zu bestimmen.
(2) Verwahrungskosten sind die
§ 7
§ 7 Einziehung
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
3. Abschnitt
Einziehung
Voraussetzungen der Einziehung
§ 7. (1) Ein Verwahrnis, dessen Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, ist nach einem Jahr, ein anderes Verwahrnis nach fünf Jahren für den Bund einzuziehen. Besteht das Verwahrnis aus mehreren gesonderten Teilen, so ist deren Wert zusammenzurechnen.
(2) Das Verwahrnis kann schon vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen eingezogen werden, wenn es verderblich ist, mit der weiteren Verwahrung die Gefahr einer erheblichen Wertminderung verbunden ist oder die Kosten für die Verwahrung und Werterhaltung den Wert des Verwahrnisses vor Ablauf dieser Fristen übersteigen werden.
§ 8
§ 8 Beginn und Hemmung der Einziehungsfrist
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
Beginn und Hemmung der Einziehungsfrist
§ 8. Die Einziehungsfrist (§ 7 Abs. 1) beginnt mit dem Erlagstag. Der Lauf der Frist wird so lange gehemmt, als dies aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie etwa einem anhängigen Verfahren über die Ausfolgung oder die Ersetzung einer Zustimmung, einer Sicherstellung oder einer pflegschaftsgerichtlichen Obsorge (§ 133 Abs. 4 AußStrG), erforderlich ist. Bei Beweisgegenständen beginnt die Frist nicht vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu laufen.
§ 9
§ 9 Stichtag und Wertänderungen
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
Stichtag und Wertänderungen
§ 9. Für die Dauer der Einziehungsfrist ist der Wert des Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgeblich. Wenn der Wert des Verwahrnisses nach Ablauf der Frist von einem Jahr unter die Grenze des § 7 Abs. 1 fällt, kann es sofort eingezogen werden.
§ 10
§ 10 Zuständigkeit
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
Zuständigkeit
§ 10. (1) Die Entscheidung über die Einziehung obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).
(2) In erster Instanz entscheidet auch beim Gerichtshof der Einzelrichter.
(3) Die Verfügung über und die Verwertung eines rechtskräftig eingezogenen Verwahrnisses obliegt dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts als Angelegenheit der Justizverwaltung.
§ 11
§ 11 Einziehungsverfahren
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
Einziehungsverfahren
§ 11. (1) Das Einziehungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag des Vorstehers (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts oder des Erlegers einzuleiten. Davon hat das Verwahrschaftsgericht den Erleger, den Erlagsgegner sowie andere Personen, für die das Verwahrnis erlegt worden ist oder die nach der Aktenlage möglicherweise Ausfolgungsansprüche erheben können, ohne Zustellnachweis zu verständigen, soweit ihm alle diese Personen bekannt sind.
(2) Der Wert des Verwahrnisses ist nach § 145 Abs. 3 AußStrG zu erheben.
(3) Das Verwahrschaftsgericht hat die bevorstehende Einleitung des Verfahrens durch Edikt zu verlautbaren. Das Edikt ist in der Ediktsdatei kundzumachen. Das Edikt muss in der Ediktsdatei über einen Zeitraum von zehn Jahren abfragbar gehalten werden.
(4) Die Einziehung darf erst nach Ablauf von drei Monaten ab der Kundmachung in der Ediktsdatei ausgesprochen werden; hierauf ist im Edikt hinzuweisen.
(5) Der Beschluss auf Einziehung ist den in Abs. 1 zweiter Satz genannten Personen zuzustellen. Nach Rechtskraft der Einziehung ist davon der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts zu verständigen.
§ 12
§ 12 Eigentum am und Verfügung über das Verwahrnis
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
Eigentum am und Verfügung über das Verwahrnis
§ 12. (1) Mit Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses erwirbt der Bund das Eigentum an den davon betroffenen Verwahrnissen.
(2) Eingezogene Geldverwahrnisse sind zugunsten des Bundes/Bundesministerium für Justiz zu verbuchen.
(3) Eingezogene Sachverwahrnisse sind, soweit sie nach Erhebung (§ 11 Abs. 2) ihres Verkehrswertes nicht zur Deckung des Sachaufwands der Justiz verwendet oder einer geeigneten Stelle für wissenschaftliche, geschichtliche oder bildnerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden können, bestmöglich zu verwerten. Die Verwertung ist im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch das Exekutionsgericht oder einen hiezu befugten Unternehmer vorzunehmen. Sachverwahrnisse mit einem Börsen- oder Marktpreis dürfen zu diesem Preis auch aus freier Hand verkauft werden; Gleiches gilt für Sachverwahrnisse, die bei einer Versteigerung nicht das geringste Gebot erreichen. Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie Sparurkunden dürfen nur aus freier Hand zu diesem Preis bzw. ihrem Einlagestand verkauft werden. Der Erlös der Verwertung ist zugunsten des Bundes dem Bund/Bundesministerium für Justiz zu verbuchen.
(4) Wertlose Verwahrnisse sind zu vernichten.
§ 13
§ 13 Ausfolgung nach Einziehung
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
Ausfolgung nach Einziehung
§ 13. (1) Wer einen Anspruch auf Ausfolgung eines eingezogenen Verwahrnisses hatte, kann begehren, dass ihm der eingezogene Geldbetrag, der Erlös des verwerteten Verwahrnisses oder der Verkehrswert eines nicht verwerteten Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einziehung in Geld ersetzt wird. Wenn das Verwahrnis noch vorhanden ist und dessen Ausfolgung möglich ist, kann der Anspruchswerber auch dessen Ausfolgung begehren. Der Anspruch verjährt in 30 Jahren ab Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses.
(2) Der Antrag ist an den Vorsteher (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts zu richten. Er hat hievon das Verwahrschaftsgericht zu verständigen. Das Gericht hat die Verwahrungskosten (§ 6 Abs. 2), die bis zur rechtskräftigen Einziehung entstanden sind, zu bestimmen. Nach Rechtskraft ist der Vorsteher (Präsident) von diesem Beschluss zu verständigen.
(3) Entspricht der Vorsteher (Präsident) dem Begehren nach Abs. 1 nicht binnen drei Monaten oder lehnt er es in dieser Frist ganz oder zum Teil ab, so kann der Anspruch durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werden.
§ 14
§ 14
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
§ 15
§ 15 Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung
Aufforderung an Empfangsberechtigten
§ 15. (1) Sobald eine Ausfolgungsentscheidung rechtskräftig wird, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts dem Empfangsberechtigten den Betrag der vom Bund getragenen Verwahrungskosten bekanntzugeben und ihn aufzufordern, ein Konto zur Überweisung eines Geldverwahrnisses oder eines Geldbetrags mitzuteilen. Bei Sachverwahrnissen hat er ihn aufzufordern, binnen vier Wochen das Verwahrnis entweder persönlich zu beheben oder die Übersendung zu verlangen.
(2) Die Gefahr und die Kosten der Übersendung trägt der Empfangsberechtigte.
§ 16
§ 16 Ausfolgung und Verwahrungskosten
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
Ausfolgung und Verwahrungskosten
§ 16. (1) Bei der Ausfolgung von Geldverwahrnissen oder Geldbeträgen sind die vom Bund getragenen Verwahrungskosten abzuziehen. Sachverwahrnisse darf der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts erst dann ausfolgen, wenn der Empfangsberechtigte diese Kosten entrichtet hat.
(2) Ein nicht verbrauchter Vorschuss auf die Verwahrungskosten (§ 3 Abs. 2) ist dem Erleger zurückzuzahlen.
§ 17
§ 17 Säumnis des Empfangsberechtigten
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
Säumnis des Empfangsberechtigten
§ 17. Wenn der Empfangsberechtigte einer Aufforderung nach § 15 Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder die vom Bund getragenen Verwahrungskosten nicht entrichtet, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts nach § 12 Abs. 2 bis 4 vorzugehen, auch wenn das Verwahrnis noch nicht eingezogen worden ist.
§ 18
§ 18 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf gerichtliche Verwahrnisse, die vor seinem Inkrafttreten erlegt wurden, über deren Ausfolgung oder Einziehung (Heimfall) aber nicht bis zum 30. April 2011 in erster Instanz entschieden wurde, anzuwenden.
(3) Soweit noch Verfahren vor Rückstellungskommissionen behängen, sind auch auf die Ausfolgung und Verwahrung solcher Verwahrnisse die Bestimmungen dieses Bundesgesetz anzuwenden, sofern über die Ausfolgung des Verwahrnisses nicht bis 30. April 2010 in erster Instanz entschieden wurde.
(4) Mit Ablauf des 30. April 2011 tritt das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse außer Kraft. Auf Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt über die Ausfolgung oder Einziehung in erster Instanz entschieden wurde, sind dessen Bestimmungen weiter anzuwenden.
§ 19
§ 19
Fassung: 1. Mai 2011 bis laufend