Bundesgesetze

Vereinsgesetz 2002

Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG)

VerGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 9. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20001917 · BGBl. I Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021 · 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Vereinsbehörden, Verfahren

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 VerG?

  • Kernaussage§ 9 VerG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vereinsbehörden, Verfahren

§ 9. (1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (§ 19 Abs. 2), nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8 Streitschlichtung
Nächster Paragraph§ 10 Vereinsversammlungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 VerG in einfachen Worten?

§ 9 VerG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Februar 2021
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 211/2021 (NR: GP XXVII RV 1101 AB 1118 S. 131. BR: AB 10791 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 22/2015 (NR: GP XXV RV 367 AB 400 S. 55. BR: AB 9307 S. 837.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.