§ 29
§ 29 Behördliche Auflösung
Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 VerG?
- Kernaussage§ 29 VerG behandelt "Behördliche Auflösung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Behördliche Auflösung
§ 29. (1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
(2) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten abweichend von § 17 Abs. 2 noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
(3) Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.
(4) Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 VerG in einfachen Worten?
§ 29 VerG behandelt "Behördliche Auflösung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 211/2021 (NR: GP XXVII RV 1101 AB 1118 S. 131. BR: AB 10791 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 22/2015 (NR: GP XXV RV 367 AB 400 S. 55. BR: AB 9307 S. 837.)
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