§ 11
§ 11 Entstehung des Vereins
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 VerG?
- Kernaussage§ 11 VerG behandelt "Entstehung des Vereins" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Entstehung des Vereins
Anzeige der Vereinserrichtung
§ 11. (1) Die Errichtung eines Vereins (§ 2 Abs. 1) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (§ 2 Z 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.
(2) Besteht der in den Statuten umschriebene Vereinszweck in der Ausübung eines Kultus, hat die Vereinsbehörde die Statuten unverzüglich an den Bundeskanzler zu übermitteln. Dieser hat zu prüfen, ob die umschriebene Ausübung dieses Kultus einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darstellt. Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich an die Vereinsbehörde zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 VerG in einfachen Worten?
§ 11 VerG behandelt "Entstehung des Vereins" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. September 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 211/2021 (NR: GP XXVII RV 1101 AB 1118 S. 131. BR: AB 10791 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 22/2015 (NR: GP XXV RV 367 AB 400 S. 55. BR: AB 9307 S. 837.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
- Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 1
- OGH2
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)2
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 5Ob566/87 · 14. Juli 19875Ob566/87 · 14. Juli 1987 · ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080226VerG §1 · VerG §11OGH · RechtssatzOGH · 1Ob235/67; 9Os43/67; 6Ob255/70 · 18. November 19701Ob235/67; 9Os43/67; 6Ob255/70 · 18. November 1970 · ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0045579Veröff: MietSlg 19503 = EvBl 1968/263 S 440 Vgl auch; Beisatz: Hier: Beurteilung der Vertretungsbefugnis von Vereinsorganen zur Erhebung der Subsidiaranklage. (T1) Veröff: RZ 1970,145 Auch
JN §1 CVa · VerG §1 · VerG §4 · VerG §7 · VerG §9 · VerG §11Verfassungsgerichtshof (VfGH) · RechtssatzVerfassungsgerichtshof (VfGH) · B394/59 · 23. Juni 1960B394/59 · 23. Juni 1960 · ECLI:AT:VFGH:1960:B394.1960Bundes-Verfassungsgesetz Art10, B-VG Art10 Abs1 · Vereinsgesetz 1951 §6, VerG 1951 §6 · Vereinsgesetz 1951 §11, VerG 1951 §11 · Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung §2, WTBO §2 Abs1 · Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung §2, WTBO §2 Abs4Verfassungsgerichtshof (VfGH) · RechtssatzVerfassungsgerichtshof (VfGH) · B31/31 · 13. Oktober 1931B31/31 · 13. Oktober 1931 · ECLI:AT:VFGH:1931:B31.1931Vereinsgesetz 1951 §4, VerG 1951 §4 · Vereinsgesetz 1951 §5, VerG 1951 §5 · Vereinsgesetz 1951 §11, VerG 1951 §11