§ 23
§ 23 Haftung
Fassung: 1. Juli 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 VerG?
- Kernaussage§ 23 VerG behandelt "Haftung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Haftung
Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins
§ 23. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 VerG in einfachen Worten?
§ 23 VerG behandelt "Haftung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 211/2021 (NR: GP XXVII RV 1101 AB 1118 S. 131. BR: AB 10791 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 22/2015 (NR: GP XXV RV 367 AB 400 S. 55. BR: AB 9307 S. 837.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- OGH2
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 6Ob95/05x; 11Os52/05i; 3Ob75/06k; 9Ob147/06t; 5Ob146/11y; 1Ob51/12z; 4Ob5/13h; 4Ob176/15h; 10Ob100/18f · 22. Januar 20196Ob95/05x; 11Os52/05i; 3Ob75/06k; 9Ob147/06t; 5Ob146/11y; 1Ob51/12z; 4Ob5/13h; 4Ob176/15h; 10Ob100/18f · 22. Januar 2019 · ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120155Vgl Vgl; nur: Es kann zu einer Durchgriffshaftung auf die Organe und zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Funktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. (T1)Beisatz: Hier: Deliktische Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktien...
ABGB §870 CI · ABGB §1330 A · ABGB §1330 BI · VerG 2002 §23 · StGB §161 · StGB §309 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 11Os52/05i; 9ObA117/06f · 10. April 200811Os52/05i; 9ObA117/06f · 10. April 2008 · ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120941nur: Die an Hand der Verantwortlichkeit leitender Organe von Kapitalgesellschaften entwickelten Haftungsgrundsätze sind auf - wenngleich ehrenamtlich tätige - Vorstandsmitglieder jedenfalls solcher Vereine zu übertragen, die eine umfangreiche unternehmerische Tätigkeit ausüben. (T1); Veröff: SZ 2008/51
StGB §159 · StGB §161 · StGB §309 Abs2 · VerG 2002 §23