§ 400
§ 400 Selbsteintritt des Kommissionärs
Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 400 UGB?
- Kernaussage§ 400 UGB behandelt "Selbsteintritt des Kommissionärs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kommission zum Einkauf oder zum Verkaufe von Waren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Selbsteintritt des Kommissionärs
§ 400. (1) Die Kommission zum Einkauf oder zum Verkaufe von Waren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie von Wertpapieren, bei denen ein Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann, wenn der Kommittent nicht ein anderes bestimmt hat, von dem Kommissionär dadurch ausgeführt werden, daß er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer liefert oder das Gut, welches er verkaufen soll, selbst als Käufer übernimmt.
(2) Im Falle einer solchen Ausführung der Kommission beschränkt sich die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung des Kaufes oder Verkaufs abzulegen, auf den Nachweis, daß bei dem berechneten Preise der zur Zeit der Ausführung der Kommission bestehende Börsen- oder Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in welchem der Kommissionär die Anzeige von der Ausführung zur Absendung an den Kommittenten abgegeben hat.
(3) Ist bei einer Kommission, die während der Börsen- oder Marktzeit auszuführen war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schlusse der Börse oder des Marktes zur Absendung abgegeben, so darf der berechnete Preis für den Kommittenten nicht ungünstiger sein als der Preis, der am Schlusse der Börse oder des Marktes bestand.
(4) Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse (erster Kurs, Mittelkurs, letzter Kurs) ausgeführt werden soll, ist der Kommissionär ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige berechtigt und verpflichtet, diesen Kurs dem Kommittenten in Rechnung zu stellen.
(5) Bei Wertpapieren und Waren, für welche der Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann der Kommissionär im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungünstigeren Preis als den amtlich festgestellten in Rechnung stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 400 UGB in einfachen Worten?
§ 400 UGB behandelt "Selbsteintritt des Kommissionärs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:30
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- BGBl. I Nr. 61/2026 (NR: GP XXVIII RV 526 AB 568 S. 87. BR: AB 11849 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 26/2026 (NR: GP XXVIII AB 422 S. 71. BR: AB 11800 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
- OGH5
Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 2Ob74/12i · 25. April 20132Ob74/12i · 25. April 2013 · ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128906Beisatz: Einer „möglichst naturalersatznahen“ Schadensberechnung entspricht auch eine Zug-um-Zug-Verpflichtung betreffend die Übergabe der Wertpapiere, die Gegenstand der Stop-Loss-Order waren. (T1); Veröff: SZ 2013/42
ABGB §919 · ABGB §921 · UGB §400OGH · RechtssatzOGH · 2Ob31/07h; 4Ob65/10b; 8Ob25/10z; 2Ob74/12i · 25. April 20132Ob31/07h; 4Ob65/10b; 8Ob25/10z; 2Ob74/12i · 25. April 2013 · ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123390Auch; Veröff: SZ 2010/113 Veröff: SZ 2013/42
AGBKr Pkt38 Abs1 · BWG §1 Abs1 Z7 lite · HGB §383 · HGB §400 Abs1 · UGB §383 Abs1 · UGB §400 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 2Ob74/12i · 25. April 20132Ob74/12i · 25. April 2013 · ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128904Veröff: SZ 2013/42
BWG §1 ABs1 Z7 lite · UGB §383: UGB §400OGH · RechtssatzOGH · 2Ob74/12i · 25. April 20132Ob74/12i · 25. April 2013 · ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128902Veröff: SZ 2013/42
BWG §1 Abs1 Z7 lite · UGB §400 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 2Ob74/12i · 25. April 20132Ob74/12i · 25. April 2013 · ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128903Veröff: SZ 2013/42
UGB §400 Abs2 · UGB §405 Abs3