§ 434
§ 434 Rechte des Empfängers vor der Ankunft des Gutes
Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 434 UGB?
- Kernaussage§ 434 UGB behandelt "Rechte des Empfängers vor der Ankunft des Gutes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Empfänger ist vor der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt,...
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Rechte des Empfängers vor der Ankunft des Gutes
§ 434. Der Empfänger ist vor der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des Gutes erforderlichen Maßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zwecke notwendigen Anweisungen zu erteilen. Die Auslieferung des Gutes kann er vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur fordern, wenn der Absender den Frachtführer dazu ermächtigt hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 434 UGB in einfachen Worten?
§ 434 UGB behandelt "Rechte des Empfängers vor der Ankunft des Gutes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2026 (NR: GP XXVIII RV 526 AB 568 S. 87. BR: AB 11849 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 26/2026 (NR: GP XXVIII AB 422 S. 71. BR: AB 11800 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
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