§ 257
§ 257 Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen verbundener Unternehmen
Fassung: 20. Juli 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 257 UGB?
- Kernaussage§ 257 UGB behandelt "Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen verbundener Unternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen verbundener Unternehmen
(Aufwands- und Ertragskonsolidierung)
§ 257. (1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
(2) Aufwendungen und Erträge brauchen nicht gemäß Abs. 1 weggelassen zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 257 UGB in einfachen Worten?
§ 257 UGB behandelt "Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen verbundener Unternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2015
- Fassung seit
- 20. Juli 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2026 (NR: GP XXVIII RV 526 AB 568 S. 87. BR: AB 11849 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 26/2026 (NR: GP XXVIII AB 422 S. 71. BR: AB 11800 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
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