Bundesgesetze

Unternehmensgesetzbuch

Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB)

UGBBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2007RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001702 · dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 · 21/01 Handelsrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Das Firmenbuch betreffende Einsichtnahmen, Auszüge und Bestätigungen

Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 UGB?

  • Kernaussage§ 9 UGB behandelt "Das Firmenbuch betreffende Einsichtnahmen, Auszüge und Bestätigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Einsicht in das Hauptbuch und in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist jedermann befugt.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Das Firmenbuch betreffende Einsichtnahmen, Auszüge und Bestätigungen

§ 9. (1) Zur Einsicht in das Hauptbuch und in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist jedermann befugt.

(2) Von den Eintragungen im Hauptbuch und den zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücken können Auszüge (Ausdrucke) gefordert werden. Der Auszug ist zu beglaubigen, sofern nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.

(3) Soweit dies nicht durch Auszüge aus dem Firmenbuch ersichtlich ist, kann der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma ist, Behörden gegenüber durch eine Bestätigung des Gerichts über die Eintragung geführt werden. Das Gleiche gilt vom Nachweis der Befugnis zu im Firmenbuch eingetragenen Vertretungen sowie davon, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 UGB in einfachen Worten?

§ 9 UGB behandelt "Das Firmenbuch betreffende Einsichtnahmen, Auszüge und Bestätigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juni 2015
Fassung seit
1. Januar 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2026 (NR: GP XXVIII RV 526 AB 568 S. 87. BR: AB 11849 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 26/2026 (NR: GP XXVIII AB 422 S. 71. BR: AB 11800 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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