Bundesgesetze

Unternehmensgesetzbuch

Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB)

UGBBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2007RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001702 · dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 · 21/01 Handelsrecht · Original im RIS öffnen

§ 137

§ 137 Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter

Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 137 UGB?

  • Kernaussage§ 137 UGB behandelt "Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben. Für...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter

§ 137. (1) Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er keinen Ersatz verlangen.

(2) Dem ausscheidenden Gesellschafter ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(3) Der ausscheidende Gesellschafter ist von den Gesellschaftsschulden zu befreien, für die er den Gläubigern haftet. Ist eine Schuld noch nicht fällig, so kann ihm die Gesellschaft Sicherheit leisten statt ihn zu befreien.

(4) Verbleibt dem ausscheidenden Gesellschafter eine Verbindlichkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis, so ist er verpflichtet, einen Ausgleich in entsprechender Höhe an die Gesellschaft zu zahlen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 137 UGB in einfachen Worten?

§ 137 UGB behandelt "Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juni 2015
Fassung seit
1. Januar 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2026 (NR: GP XXVIII RV 526 AB 568 S. 87. BR: AB 11849 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 26/2026 (NR: GP XXVIII AB 422 S. 71. BR: AB 11800 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 7Gesetze 0Treffer 7

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 7
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
Häufige Gerichte
  • OGH5
  • Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 7 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 5Ob108/64; 7Ob56/71; 1Ob110/08w; 6Ob161/17w; 6Ob96/20s · 25. November 20205Ob108/64; 7Ob56/71; 1Ob110/08w; 6Ob161/17w; 6Ob96/20s · 25. November 2020 · ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0061758

Veröff: MietSlg 16139 Veröff: SZ 44/71 Auch Vgl

4.EVHGB Art7 Nr15 · UGB §137
OGH · RechtssatzOGH · 8Ob16/94; 6Ob39/10v; 6Ob144/14s; 6Ob161/17w; 6Ob96/20s · 25. November 20208Ob16/94; 6Ob39/10v; 6Ob144/14s; 6Ob161/17w; 6Ob96/20s · 25. November 2020 · ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061746

Veröff: SZ 68/28 Vgl; Beisatz: Der Gesellschaft steht spiegelbildlich zum Abfindungsanspruch des Gesellschafters ein Ausgleichsanspruch gegen diesen zu. So kann der ausscheidende Gesellschafter umgekehrt aufgrund der negativ ausfallenden Berechnung des Abfindungsanspruchs eine Fehlbetragszahlungspflicht treffen, für deren Berechnung die...

EVHGB Art7 Nr15 · HGB §138 · HGB §161 Abs2 · UGB §137 Abs2
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2015/08/0104 · 12. September 2018Ra 2015/08/0104 · 12. September 2018 · ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080104.L02GSVG 1978 §2 Abs1 Z4; · UGB §137 Abs4; · UGB §155 Abs4; · UGB §169; · UGB §171 Abs1;OGH · RechtssatzOGH · 2Ob594/95; 2Ob184/97s; 8ObA2344/96f; 6Ob161/17w · 21. November 20172Ob594/95; 2Ob184/97s; 8ObA2344/96f; 6Ob161/17w · 21. November 2017 · ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074939

Veröff: SZ 68/244 Auch; Veröff: SZ 70/196 Verstärkter Senat; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die...

ABGB §1311 IIc · HGB §149 · HGB §155 · UGB §137 Abs2
OGH · RechtssatzOGH · 4Ob582/70; 7Ob682/80; 2Ob544/82; 3Ob504/86; 6Ob585/88; 6Ob585/91; 5Ob553/93; 3Ob276/01m; 6Ob113/02i; 1Ob110/08w; 6Ob49/15x; 6Ob161/17w · 21. November 20174Ob582/70; 7Ob682/80; 2Ob544/82; 3Ob504/86; 6Ob585/88; 6Ob585/91; 5Ob553/93; 3Ob276/01m; 6Ob113/02i; 1Ob110/08w; 6Ob49/15x; 6Ob161/17w · 21. November 2017 · ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0061822

Veröff: EvBl 1971/54 S 98 Beisatz: Durch Parteienvereinbarung kann von dieser Regelung abgegangen werden, doch wird dies, falls das Abfindungsguthaben nur von den verbleibenden Gesellschaftern und nicht von der Gesellschaft bezahlt werden soll, als Verzicht des Ausscheidenden auf...

EVHGB Art7 Nr15 · HGB §128 · HGB §138 · UGB §137 Abs2
OGH · RechtssatzOGH · 6Ob585/88; 6Ob161/17w · 21. November 20176Ob585/88; 6Ob161/17w · 21. November 2017 · ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061779

Veröff: EvBl 1990/69 S 309 = RdW 1990,111 = GesRZ 1990,160 = ecolex 1990,288 Vgl; Beisatz: Der ausscheidende Gesellschafter hat die Möglichkeit, die Erstellung der Abschichtungs­bilanz zu verlangen oder – etwa wenn die Höhe des Guthabens nicht strittig...

EVHGB Art7 Nr15 · HGB §138 · UGB §137 Abs2
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2009/13/0009 · 26. Februar 20142009/13/0009 · 26. Februar 2014 · ECLI:AT:VWGH:2014:2009130009.X03UGB §137; · UGB §138; · UGB §186;