§ 137
§ 137 Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter
Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 137 UGB?
- Kernaussage§ 137 UGB behandelt "Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben. Für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter
§ 137. (1) Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er keinen Ersatz verlangen.
(2) Dem ausscheidenden Gesellschafter ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(3) Der ausscheidende Gesellschafter ist von den Gesellschaftsschulden zu befreien, für die er den Gläubigern haftet. Ist eine Schuld noch nicht fällig, so kann ihm die Gesellschaft Sicherheit leisten statt ihn zu befreien.
(4) Verbleibt dem ausscheidenden Gesellschafter eine Verbindlichkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis, so ist er verpflichtet, einen Ausgleich in entsprechender Höhe an die Gesellschaft zu zahlen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 137 UGB in einfachen Worten?
§ 137 UGB behandelt "Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2007 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2026 (NR: GP XXVIII RV 526 AB 568 S. 87. BR: AB 11849 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 26/2026 (NR: GP XXVIII AB 422 S. 71. BR: AB 11800 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 7
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
- OGH5
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
Bei 7 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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Entscheidungen
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4.EVHGB Art7 Nr15 · UGB §137OGH · RechtssatzOGH · 8Ob16/94; 6Ob39/10v; 6Ob144/14s; 6Ob161/17w; 6Ob96/20s · 25. November 20208Ob16/94; 6Ob39/10v; 6Ob144/14s; 6Ob161/17w; 6Ob96/20s · 25. November 2020 · ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061746Veröff: SZ 68/28 Vgl; Beisatz: Der Gesellschaft steht spiegelbildlich zum Abfindungsanspruch des Gesellschafters ein Ausgleichsanspruch gegen diesen zu. So kann der ausscheidende Gesellschafter umgekehrt aufgrund der negativ ausfallenden Berechnung des Abfindungsanspruchs eine Fehlbetragszahlungspflicht treffen, für deren Berechnung die...
EVHGB Art7 Nr15 · HGB §138 · HGB §161 Abs2 · UGB §137 Abs2Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2015/08/0104 · 12. September 2018Ra 2015/08/0104 · 12. September 2018 · ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080104.L02GSVG 1978 §2 Abs1 Z4; · UGB §137 Abs4; · UGB §155 Abs4; · UGB §169; · UGB §171 Abs1;OGH · RechtssatzOGH · 2Ob594/95; 2Ob184/97s; 8ObA2344/96f; 6Ob161/17w · 21. November 20172Ob594/95; 2Ob184/97s; 8ObA2344/96f; 6Ob161/17w · 21. November 2017 · ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074939Veröff: SZ 68/244 Auch; Veröff: SZ 70/196 Verstärkter Senat; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die...
ABGB §1311 IIc · HGB §149 · HGB §155 · UGB §137 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 4Ob582/70; 7Ob682/80; 2Ob544/82; 3Ob504/86; 6Ob585/88; 6Ob585/91; 5Ob553/93; 3Ob276/01m; 6Ob113/02i; 1Ob110/08w; 6Ob49/15x; 6Ob161/17w · 21. November 20174Ob582/70; 7Ob682/80; 2Ob544/82; 3Ob504/86; 6Ob585/88; 6Ob585/91; 5Ob553/93; 3Ob276/01m; 6Ob113/02i; 1Ob110/08w; 6Ob49/15x; 6Ob161/17w · 21. November 2017 · ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0061822Veröff: EvBl 1971/54 S 98 Beisatz: Durch Parteienvereinbarung kann von dieser Regelung abgegangen werden, doch wird dies, falls das Abfindungsguthaben nur von den verbleibenden Gesellschaftern und nicht von der Gesellschaft bezahlt werden soll, als Verzicht des Ausscheidenden auf...
EVHGB Art7 Nr15 · HGB §128 · HGB §138 · UGB §137 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 6Ob585/88; 6Ob161/17w · 21. November 20176Ob585/88; 6Ob161/17w · 21. November 2017 · ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061779Veröff: EvBl 1990/69 S 309 = RdW 1990,111 = GesRZ 1990,160 = ecolex 1990,288 Vgl; Beisatz: Der ausscheidende Gesellschafter hat die Möglichkeit, die Erstellung der Abschichtungsbilanz zu verlangen oder – etwa wenn die Höhe des Guthabens nicht strittig...
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