§ 149
§ 149 Rechte und Pflichten der Liquidatoren; Auseinandersetzung
Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 149 UGB?
- Kernaussage§ 149 UGB fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rechte und Pflichten der Liquidatoren; Auseinandersetzung
§ 149. (1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Den Gesellschaftern sind die Gegenstände, die sie der Gesellschaft zur Benutzung überlassen haben, zurückzugeben. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten Gegenstand können sie keinen Ersatz verlangen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 149 UGB in einfachen Worten?
§ 149 UGB fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:23
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2026 (NR: GP XXVIII RV 526 AB 568 S. 87. BR: AB 11849 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 26/2026 (NR: GP XXVIII AB 422 S. 71. BR: AB 11800 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
- OGH3
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 6Ob670/94; 4Ob188/00a; 3Ob276/01m; 2Ob34/02t; 6Ob113/02i; 3Ob315/05b; 7Ob150/09y; 6Ob39/10v; 6Ob144/14s; 6Ob140/17g; 6Ob28/18p; 6Ob4/21p · 12. Mai 20216Ob670/94; 4Ob188/00a; 3Ob276/01m; 2Ob34/02t; 6Ob113/02i; 3Ob315/05b; 7Ob150/09y; 6Ob39/10v; 6Ob144/14s; 6Ob140/17g; 6Ob28/18p; 6Ob4/21p · 12. Mai 2021 · ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061834Veröff: SZ 67/225 Auch; Veröff: SZ 73/202 Auch; Beisatz: Zwischen dem Abfindungsanspruch und anderen Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis, die unabhängig vom Ausscheiden bestehen, ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen. (T1)Veröff: SZ 2002/29 Vgl auch; Beisatz: Ein Anspruch auf (anteilige) Zahlung...
HGB §138 · UGB §149 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 5Ob89/03d; 3Ob186/06h; 4Ob207/07f; 6Ob28/18p; 6Ob28/20s · 23. September 20205Ob89/03d; 3Ob186/06h; 4Ob207/07f; 6Ob28/18p; 6Ob28/20s · 23. September 2020 · ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119052Veröff: SZ 2004/25 Vgl auch; Beisatz: Liquidatoren nach § 149 UGB kommt eine bloß auf Abwicklungsgeschäfte eingeschränkte Geschäftsführungs- und in gleicher Weise begrenzte Vertretungsbefugnis zu. (T1) Vgl auch; Beis wie T1 Auch vgl; Beisatz: Zum Zweck der Einziehung...
HGB §149 · UGB §149Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ro 2017/08/0001 · 15. November 2017Ro 2017/08/0001 · 15. November 2017 · ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017080001.J04ABGB §837; · ASVG §58 Abs5 idF 2010/I/062; · AußStrG §173; · BAO §80; · BAO §9 Abs1; · GmbHG §90; · UGB §149;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2012/15/0106 · 28. Mai 20152012/15/0106 · 28. Mai 2015 · ECLI:AT:VWGH:2015:2012150106.X04EStG 1988 §4 Abs4; · FBG 1991 §39; · HGB §145 Abs1; · HGB §149; · HGB §157 Abs1; · IO §71b; · KO §71b; · UGB §145 Abs1; · UGB §149 Abs1; · UGB §157 Abs1;OGH · RechtssatzOGH · 4Ob207/07f · 11. Dezember 20074Ob207/07f · 11. Dezember 2007 · ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122887ABGB §1295 Abs2 III · GmbHG §90 · HGB §149 · UGB §149