Bundesgesetze

Standort-Entwicklungsgesetz

Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG)

StEntGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010534 · BGBl. I Nr. 110/2018 · 53 Wirtschaftsförderung · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Einholung von Stellungnahmen

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 StEntG?

  • Kernaussage§ 4 StEntG behandelt "Einholung von Stellungnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Abschrift der Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einholung von Stellungnahmen

§ 4. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Abschrift der Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 zur Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegt, an den fachlich zuständigen Bundesminister oder gegebenenfalls an die fachlich zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.

(2) Ergibt sich aus den Unterlagen des standortrelevanten Vorhabens eine Zuständigkeit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, so hat diese die Beurteilung gemäß Abs. 1 selbst vorzunehmen.

(3) Verfügt ein Projektwerber, für dessen standortrelevantes Vorhaben eine Anregung auf Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik eingebracht wurde, über keinen Firmensitz in Österreich, so sind die Unterlagen gemäß Abs. 1 von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auch an die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres zur Beurteilung gemäß Abs. 1 weiterzuleiten.

(4) Die mit der Beurteilung befassten Bundesminister haben für den jeweiligen Einzelfall eine begründete Stellungnahme zu verfassen und diese innerhalb von vier Wochen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln. Die Stellungnahme hat die wesentlichen Gründe der Beurteilung darzulegen, insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene Wertung und die Gründe, weshalb das beantragte standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegt. Des Weiteren muss aus der Stellungnahme ersichtlich sein, ob der jeweilige Bundesminister das besondere öffentliche Interesse der Republik befürwortet oder nicht. Wird binnen vier Wochen eine begründete Stellungnahme seitens der befassten Bundesminister nicht abgegeben, so steht dies der Erlassung einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 nicht entgegen. Besteht weiterer Abklärungsbedarf kann die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den bereits befassten Bundesminister neuerlich oder einen weiteren Bundesminister befassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 StEntG in einfachen Worten?

§ 4 StEntG behandelt "Einholung von Stellungnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2019
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 03:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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Verweise

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