Bundesgesetze

Standort-Entwicklungsgesetz

Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG)

StEntGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010534 · BGBl. I Nr. 110/2018 · 53 Wirtschaftsförderung · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 StEntG?

  • Kernaussage§ 13 StEntG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 5 sind auf Beschwerden gemäß § 12 und auf Beschwerden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 13. (1) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 5 sind auf Beschwerden gemäß § 12 und auf Beschwerden gegen Bescheide, die gemäß diesem Hauptstück erlassen wurden, anzuwenden.

(2) Verfahrensakten, welche die im Instanzenzug untergeordnete Behörde dem Verwaltungsgericht vorzulegen hat, haben die Beschwerde unter Anschluss der mit einem Inhaltsverzeichnis versehenen und chronologisch geordneten Akten des Verfahrens zu enthalten. Vorlagestücke sind grundsätzlich im „Portable Document Format“ (PDF) vorzulegen; sofern die Vorlage in diesem Format nicht möglich ist, hat die im Instanzenzug untergeordnete Behörde diese Stücke unter Anschluss einer Begründung für die Unmöglichkeit in einem für das Verwaltungsgericht lesbaren anderen Format vorzulegen.

(3) Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist sind unzulässig.

(4) § 11 Abs. 2, 3 und 8 ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.

(5) § 66 Abs. 1 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 StEntG in einfachen Worten?

§ 13 StEntG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2019
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 03:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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Verweise

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