§ 9
§ 9 Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 StEntG?
- Kernaussage§ 9 StEntG behandelt "Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestätigung wird mit Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung
§ 9. (1) Die Bestätigung wird mit Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilt und wird die Bestätigung mit Ablauf des Tages der Kundmachung der jeweiligen Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung wirksam.
(2) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erlassen im Einvernehmen nach Erlöschen einer Bestätigung zu standortrelevanten Vorhaben gemäß § 10 auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine um die gelöschten standortrelevanten Vorhaben bereinigte Verordnung.
(3) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder 2 steht einer einzelfallbezogenen Prüfung zum jeweiligen standortrelevanten Vorhaben gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen, ABl. Nr. L 197 vom 27. Juni 2001 S. 30, nicht entgegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 StEntG in einfachen Worten?
§ 9 StEntG behandelt "Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 03:40
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.