Bundesgesetze

Standort-Entwicklungsgesetz

Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG)

StEntGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010534 · BGBl. I Nr. 110/2018 · 53 Wirtschaftsförderung · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Entscheidung der Bundesminister

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 StEntG?

  • Kernaussage§ 7 StEntG behandelt "Entscheidung der Bundesminister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheiden im...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entscheidung der Bundesminister

§ 7. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheiden im Einvernehmen regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr bei Vorliegen von begründeten Empfehlungen zu standortrelevanten Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2 über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich.

(2) Die Nichterteilung einer Bestätigung und dem damit einhergehenden Nichtvorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an einem standortrelevanten Vorhaben bedeutet nicht, dass beim jeweiligen Vorhaben nicht öffentliche Interessen vorliegen können, die relevante Interessen darstellen, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 StEntG in einfachen Worten?

§ 7 StEntG behandelt "Entscheidung der Bundesminister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2019
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 03:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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Verweise

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