Bundesgesetze

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG)

SDGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2017RIS-Stand 15. April 2022

RIS-Gesetzesnummer 10002338 · BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 · 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 4b

§ 4b Überprüfung des Zertifizierungsumfangs

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4b SDG?

  • Kernaussage§ 4b SDG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ergeben sich durch spätere Änderungen des Fachgebiets, für das die oder der Sachverständige in die Gerichtssachverständigen-...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überprüfung des Zertifizierungsumfangs

§ 4b. (1) Ergeben sich durch spätere Änderungen des Fachgebiets, für das die oder der Sachverständige in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen ist, begründete Zweifel, ob die Eintragung den Zertifizierungsumfang (noch) korrekt wiedergibt oder ob eine beantragte Eintragung in weitere Fachgebiete dem Zertifizierungsumfang entspricht, so kann das Entscheidungsorgan darüber eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine schriftliche Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen. Wird die begründete Stellungnahme oder die Äußerung auf Antrag einer oder eines Sachverständigen eingeholt, so hat diese oder dieser vor Ablegung einer Prüfung Prüfungsgebühren (§ 4a Abs. 3) zu entrichten, ansonsten aber die Vergütung für die schriftliche Äußerung des einzelnen Mitglieds zu tragen.

(2) Ergibt die begründete Stellungnahme oder die Äußerung, dass sich der Zertifizierungsumfang mit der Bezeichnung des Fachgebiets nicht (mehr) deckt, so hat das Entscheidungsorgan eine entsprechende Einschränkung einzutragen oder die Eintragung in weitere Fachgebiete von der Durchführung des Eintragungsverfahrens (§§ 4 und 4a) abhängig zu machen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4a
Nächster Paragraph§ 5 Sachverständigeneid

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4b SDG in einfachen Worten?

§ 4b SDG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Januar 2017
Fassung seit
1. Januar 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 03:12
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)
  • BGBl. I Nr. 44/2019 (NR: GP XXVI RV 561 AB 584 S. 70. BR: AB 10163 S. 892.)
  • BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.