§ 17
§ 17 Vollziehung
Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 SDG?
- Kernaussage§ 17 SDG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 14b ist die Bundesministerin für Justiz betraut,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollziehung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 14b ist die Bundesministerin für Justiz betraut, mit der Vollziehung des § 14b der Bundesminister für Inneres.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 SDG in einfachen Worten?
§ 17 SDG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2007 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juli 2016
- Fassung seit
- 29. Dezember 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 03:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)
- BGBl. I Nr. 44/2019 (NR: GP XXVI RV 561 AB 584 S. 70. BR: AB 10163 S. 892.)
- BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)
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Verweise
Rückverweise
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