Bundesgesetze

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG)

SDGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 1975RIS-Stand 15. April 2022

RIS-Gesetzesnummer 10002338 · BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 · 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Mai 1975 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 SDG?

  • Kernaussage§ 16 SDG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in den bisher geführten Listen eingetragenen Sachverständigen und Dolmetscher gelten vorläufig als allgemein beeidet im...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Die in den bisher geführten Listen eingetragenen Sachverständigen und Dolmetscher gelten vorläufig als allgemein beeidet im Sinn dieses Bundesgesetzes. Der § 6 ist jedoch auf diese Sachverständigen und Dolmetscher nicht anzuwenden. Bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 1 ist auf die Voraussetzungen abzustellen, die für die Eintragung des Sachverständigen oder Dolmetschers seinerzeit maßgebend gewesen sind.

(2) Die nach Abs. 1 vorläufig zuerkannte Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger oder Dolmetscher erlischt, wenn dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz, in dessen Sprengel der Sachverständige oder Dolmetscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat, nicht spätestens zum 30. Juni 1975 eine schriftliche Erklärung des Sachverständigen oder Dolmetschers, wonach er in die neue Liste übertragen werden wolle, zugeht. In der Erklärung sind, außer dem Vor- und Familiennamen des Sachverständigen oder Dolmetschers, dem Tag und Ort seiner Geburt, sein Beruf, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, die Liste, in der er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, sowie alle gerichtlichen Verfahren, in denen er in den letzten zwei Jahren tätig geworden ist, nach Möglichkeit mit Aktenzeichen anzuführen. Gleichzeitig hat der Sachverständige oder Dolmetscher nachzuweisen, daß er im Sprengel des Gerichtshofs, an dessen Präsidenten er diese Erklärung richtet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat.

(3) Diejenigen Sachverständigen und Dolmetscher, die die im Abs. 2 vorgesehene Erklärung abgegeben haben, sind in die neuen Listen – allenfalls mit einem angestrebten beschränkten sachlichen oder örtlichen Wirkungsbereich – zu übertragen. Die bisher bei den Bezirksgerichten eingetragen gewesenen Sachverständigen sind mit der örtlichen Beschränkung auf den Sprengel dieses Bezirksgerichts zu übertragen. Anläßlich der Übertragung ist den Sachverständigen und Dolmetschern ein Ausweis im Sinn des § 8 auszustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelVI. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 16a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 SDG in einfachen Worten?

§ 16 SDG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 1975 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Juli 2016
Fassung seit
1. Mai 1975
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 11:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)
  • BGBl. I Nr. 44/2019 (NR: GP XXVI RV 561 AB 584 S. 70. BR: AB 10163 S. 892.)
  • BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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