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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen (in der elektronischen Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher sowie in den Listen der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für nur einen Bezirksgerichtssprengel).
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 2
§ 2 Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend
II. Abschnitt
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
§ 2a
§ 2a
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
§ 3
§ 3 Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
§ 3. (1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der Landesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme der Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident ausschließlich zuständig.
(2) In Wien ist der Präsident des Handelsgerichts Wien für die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige sachlich zuständig, für alle übrigen der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Bestehen Zweifel darüber, welcher der beiden Präsidenten für ein bestimmtes Fachgebiet sachlich zuständig ist, so ist die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien einzuholen. Soll der Bewerber gleichzeitig in Fachgebiete beider Präsidenten eingetragen werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete eines der beiden Präsidenten, mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat. Spätere Fachgebietsänderungen bleiben für die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit so lange unbeachtlich, solange der Sachverständige noch für ein Fachgebiet des bisher zuständigen Präsidenten eingetragen ist.
(3) Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtspräsidenten bestimmt sich nach Wahl des Bewerbers im Antrag auf Eintragung entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der beruflichen Tätigkeit des Eintragungswerbers. Dieser Landesgerichtspräsident bleibt für sämtliche Eintragungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ausschließlich zuständig. Gibt der Sachverständige später einen neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, der nicht mehr im Sprengel dieses Landesgerichts liegt, so geht die örtliche Zuständigkeit mit der Bekanntgabe auf den Präsidenten jenes Landesgerichts über, in dessen Sprengel sich der neu bekannt gegebene Ort befindet. Der bisher zuständige Landesgerichtspräsident hat sämtliche Akten und offenen Anträge in Ansehung dieses Sachverständigen an den nunmehr zuständigen Präsidenten abzutreten.
(4) Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Abs. 2), mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.
§ 3a
§ 3a
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
§ 3b
§ 3b
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
§ 4
§ 4 Eintragungsverfahren
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Eintragungsverfahren
§ 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)
§ 4a
§ 4a
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
§ 4b
§ 4b Überprüfung des Zertifizierungsumfangs
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Überprüfung des Zertifizierungsumfangs
§ 4b. (1) Ergeben sich durch spätere Änderungen des Fachgebiets, für das die oder der Sachverständige in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen ist, begründete Zweifel, ob die Eintragung den Zertifizierungsumfang (noch) korrekt wiedergibt oder ob eine beantragte Eintragung in weitere Fachgebiete dem Zertifizierungsumfang entspricht, so kann das Entscheidungsorgan darüber eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine schriftliche Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen. Wird die begründete Stellungnahme oder die Äußerung auf Antrag einer oder eines Sachverständigen eingeholt, so hat diese oder dieser vor Ablegung einer Prüfung Prüfungsgebühren (§ 4a Abs. 3) zu entrichten, ansonsten aber die Vergütung für die schriftliche Äußerung des einzelnen Mitglieds zu tragen.
(2) Ergibt die begründete Stellungnahme oder die Äußerung, dass sich der Zertifizierungsumfang mit der Bezeichnung des Fachgebiets nicht (mehr) deckt, so hat das Entscheidungsorgan eine entsprechende Einschränkung einzutragen oder die Eintragung in weitere Fachgebiete von der Durchführung des Eintragungsverfahrens (§§ 4 und 4a) abhängig zu machen.
§ 5
§ 5 Sachverständigeneid
Fassung: 1. Mai 1975 bis laufend
Sachverständigeneid
§ 5. (1) Vor der Eintragung hat der Bewerber einen Eid folgenden Wortlautes zu leisten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) angeben werde; so wahr mir Gott helfe!“ Auf sein Verlangen hat die Anrufung Gottes zu unterbleiben.
(2) Die Ablegung dieses Eides hat die Wirkung, daß der Sachverständige, solange er in der Sachverständigenliste eingetragen ist, bei seiner Tätigkeit vor den Gerichten nicht besonders zu beeiden ist.
§ 6
§ 6 Befristung des Eintrags
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Befristung des Eintrags
§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).
(2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der oder die Sachverständige seit der Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Weiters hat der Antrag einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Ist die Eignung der oder des Sachverständigen dem Entscheidungsorgan nicht ohnehin – besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren – bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die von der oder dem Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung der oder des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten, zu übermitteln. Das Entscheidungsorgan hat auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung der oder des Sachverständigen zu prüfen. Für diese Prüfung, die jedenfalls auch eine Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e) der oder des Sachverständigen zu umfassen hat, kann das Entscheidungsorgan weitere Ermittlungen anstellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen. Von der Möglichkeit der Einholung einer solchen begründeten Stellungnahme oder Äußerung ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn die weitere Eignung der oder des Sachverständigen auf der Grundlage der vorhandenen Informationen und Unterlagen nicht verlässlich beurteilt werden kann.
(4) Ist ein Sachverständiger in mehrere Fachgebiete eingetragen, so kann das Entscheidungsorgan in dem über einen Antrag nach Abs. 1 geführten Verfahren auch über die Rezertifizierung für eines oder mehrere der übrigen Fachgebiete entscheiden, sofern sich der Sachverständige nicht dagegen ausspricht. Die Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gilt diesfalls für alle einbezogenen Fachgebiete.
§ 6a
§ 6a
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Art. 17 § 6
Art. 17 § 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den §§ 4, 6 und 11, BGBl. Nr. 137/1975)
Fassung: 3. September 2013 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den §§ 4, 6 und 11, BGBl. Nr. 137/1975)
§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 7
§ 7 Veröffentlichung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Veröffentlichung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
§ 7. (1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist im Internet unter der auf der Homepage der Justiz ersichtlichen Internetadresse allgemein zugänglich zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren. Die Einsicht in die aktuelle Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste im Internet ist für jedermann kostenfrei.
(2) Gelöschte Eintragungen müssen für die zuständigen Präsidenten weiter abfragbar bleiben. Diese haben anderen Gerichten und Behörden auf Anfrage über die gelöschten Daten Auskunft zu erteilen. Im Übrigen ist jedermann auf Antrag von dem derzeit oder zuletzt für den angefragten Sachverständigen zuständigen Präsidenten Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Eintragungen für den Sachverständigen zu einer bestimmten Zeit in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste bestanden haben.
(3) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann beim Bezirksgericht im Wege des Parteienverkehrs Einsicht in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu gewähren.
§ 8
§ 8 Ausweis und Siegel
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Ausweis und Siegel
§ 8. (1) Der zuständige Präsident hat dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieses Ausweises ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung befristet. Auf Verlangen des Sachverständigen ist diesem der Ausweis zusätzlich in digitaler Form unter Nutzung seines registrierten oder neu zu registrierenden E-ID (§§ 4 ff E-GovG) zur Verfügung zu stellen, dies nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten. Diesfalls können zum Zweck eines vereinfachten Nachweises gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen die für den Lichtbildausweis benötigten Daten für die Dauer von höchstens 14 Tagen zum E-ID des Sachverständigen gespeichert werden.
(2) Auf dem Ausweis sind die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum sowie nach Tunlichkeit die Fachgebiete, zumindest aber die Fachgruppen, für die der Sachverständige eingetragen ist, anzuführen sowie das Lichtbild und die Unterschrift des Sachverständigen in gescannter Form anzubringen; anzugeben sind ferner der zuständige Präsident des Landesgerichts als den Ausweis ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer des Ausweises. Wird der Sachverständige in der Folge (auch) für andere Fachgebiete beziehungsweise andere Fachgruppen eingetragen oder wechselt er in einen anderen Landesgerichtsprengel, so behält der Ausweis seine Gültigkeit. Auf Antrag des Sachverständigen ist ihm eine neue Ausweiskarte auszustellen.
(3) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sind mit Einwilligung der betreffenden Person in die Personenbindung zum registrierten oder im Zuge der Eintragung zu registrierenden E-ID (§§ 4 ff E-GovG) einer in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragenden oder eingetragenen Person
(4) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat den Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gestrichen, so hat er die Ausweiskarte unverzüglich zurückzustellen; Gleiches gilt, wenn er eine neue Ausweiskarte erhält. Ist der Sachverständige trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Rückstellung der alten Ausweiskarte säumig, so hat der zuständige Landesgerichtspräsident zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.
(5) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Nach Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste hat er dem für ihn zuständigen Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen (Art. 3 Z 15 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44) ausreichend.
(6) Abs. 5 erster und dritter Satz gilt nicht für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten.
§ 9
§ 9 Erlöschen der Eigenschaft
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Erlöschen der Eigenschaft
§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn
(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)
§ 10
§ 10 Entziehung der Eigenschaft
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Entziehung der Eigenschaft
§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,
(2) Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
(3) Der § 9 Abs. 2 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen; § 4a Abs. 2 letzter Satz findet insofern keine Anwendung.
§ 11
§ 11 Rechtsmittel
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Rechtsmittel
§ 11. Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
§ 12
§ 12 Sperre wegen verbotener Inhalte
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Sperre wegen verbotener Inhalte
§ 12. (1) Die öffentliche Abrufbarkeit von Informationen, die der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige selbstständig in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (und über diese auf der verlinkten Homepage) öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 3a Abs. 4 und 5), ist vom zuständigen Landesgerichtspräsidenten zu unterbinden, wenn sich darin verbotene Inhalte (§ 3a Abs. 7) finden. Der Landesgerichtspräsident ist jedoch nicht verpflichtet, die vom Sachverständigen selbstständig zugänglich gemachten Informationen von Amts wegen auf verbotene Inhalte zu prüfen.
(2) Erlangt der für den Sachverständigen zuständige Landesgerichtspräsident davon Kenntnis, dass sich in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (einschließlich der verlinkten Homepage) in Ansehung dieses Sachverständigen verbotene Inhalte befinden, so hat er bei Gefahr im Verzug oder wenn es das öffentliche Interesse dringend erfordert, die öffentliche Abrufbarkeit der davon betroffenen Datenbereiche (einschließlich des Links) umgehend zu unterbinden und den Sachverständigen unverzüglich davon zu informieren. Besteht keine unmittelbare Gefährdung, so hat er dem Sachverständigen und sonstigen Betroffenen vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die öffentliche Abrufbarkeit der Zusatzeintragung (einschließlich des Links) ist erst dann wieder herzustellen, wenn der Sachverständige dem zuständigen Präsidenten nachweist, dass der Inhalt dieser Datenbereiche von ihm geändert wurde und nunmehr unbedenklich ist.
(3) Verstößt der Sachverständige schwerwiegend gegen § 3a Abs. 7, so hat der zuständige Präsident auch zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.
Art. 11 § 12
Art. 11 § 12 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu den §§ 3a, 4 und 16f, BGBl. Nr. 137/1975)
Fassung: 1. August 2013 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu den §§ 3a, 4 und 16f, BGBl. Nr. 137/1975)
§ 12. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 13
§ 13 Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher
Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend
III. Abschnitt
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher
Übersetzer
§ 13. Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.
§ 14
§ 14 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
§ 14a
§ 14a Allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige für nur einen Bezirksgerichtssprengel
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
IV. Abschnitt
Allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige für nur einen Bezirksgerichtssprengel
§ 14a. Für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser kann der Präsident des Landesgerichts (§ 3 Abs. 1) auf Antrag bei dringendem Bedarf Sachverständige nur für ein auch mit Zivilrechtssachen befasstes Bezirksgericht seines Sprengels allgemein gerichtlich beeiden und in die von ihm zu führende Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen dieses Bezirksgerichts aufnehmen. Der Tätigkeitsbereich des Sachverständigen ist auf dieses Bezirksgericht beschränkt. Für diese Sachverständigen gelten § 1, § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a bis f und h sowie Z 1a, § 3 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 bis 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 4) und § 11 mit den Besonderheiten sinngemäß, dass
§ 14b
§ 14b Bezeichnungsschutz
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
V. Abschnitt
Bezeichnungsschutz
§ 14b. (1) Als Gerichtssachverständige, Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher sowie als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert dürfen sich nur jene Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher bezeichnen, die in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind. Andere Personen dürfen auf eine gerichtliche Bestellung als Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher nur im unmittelbaren Zusammenhang mit jenem Verfahren hinweisen, in dem sie bestellt sind. Jedes Verhalten, das geeignet ist, die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung vorzutäuschen, ist untersagt.
(2) Wer eine in Abs. 1 angeführte Bezeichnung führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder sonst eine Berechtigung dazu vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 15
§ 15 Schluß- und Übergangsbestimmungen
Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend
VI. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten. Außerkrafttreten
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bestimmungen außer Kraft:
(2) Der § 76 des Kartellgesetzes bleibt unberührt.
§ 15a
§ 15a
Fassung: 11. November 1998 bis laufend
§ 16
§ 16 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Mai 1975 bis laufend
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Die in den bisher geführten Listen eingetragenen Sachverständigen und Dolmetscher gelten vorläufig als allgemein beeidet im Sinn dieses Bundesgesetzes. Der § 6 ist jedoch auf diese Sachverständigen und Dolmetscher nicht anzuwenden. Bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 1 ist auf die Voraussetzungen abzustellen, die für die Eintragung des Sachverständigen oder Dolmetschers seinerzeit maßgebend gewesen sind.
(2) Die nach Abs. 1 vorläufig zuerkannte Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger oder Dolmetscher erlischt, wenn dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz, in dessen Sprengel der Sachverständige oder Dolmetscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat, nicht spätestens zum 30. Juni 1975 eine schriftliche Erklärung des Sachverständigen oder Dolmetschers, wonach er in die neue Liste übertragen werden wolle, zugeht. In der Erklärung sind, außer dem Vor- und Familiennamen des Sachverständigen oder Dolmetschers, dem Tag und Ort seiner Geburt, sein Beruf, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, die Liste, in der er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, sowie alle gerichtlichen Verfahren, in denen er in den letzten zwei Jahren tätig geworden ist, nach Möglichkeit mit Aktenzeichen anzuführen. Gleichzeitig hat der Sachverständige oder Dolmetscher nachzuweisen, daß er im Sprengel des Gerichtshofs, an dessen Präsidenten er diese Erklärung richtet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat.
(3) Diejenigen Sachverständigen und Dolmetscher, die die im Abs. 2 vorgesehene Erklärung abgegeben haben, sind in die neuen Listen – allenfalls mit einem angestrebten beschränkten sachlichen oder örtlichen Wirkungsbereich – zu übertragen. Die bisher bei den Bezirksgerichten eingetragen gewesenen Sachverständigen sind mit der örtlichen Beschränkung auf den Sprengel dieses Bezirksgerichts zu übertragen. Anläßlich der Übertragung ist den Sachverständigen und Dolmetschern ein Ausweis im Sinn des § 8 auszustellen.
§ 16a
§ 16a
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
§ 16b
§ 16b
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
§ 16c
§ 16c
Fassung: 1. April 2009 bis laufend
§ 16d
§ 16d
Fassung: 1. April 2009 bis laufend
§ 16e
§ 16e
Fassung: 3. September 2013 bis laufend
§ 16f
§ 16f
Fassung: 1. August 2013 bis laufend
§ 16g
§ 16g
Fassung: 9. Juli 2016 bis laufend
§ 16h
§ 16h
Fassung: 14. Januar 2017 bis laufend
§ 16i
§ 16i
Fassung: 29. Mai 2019 bis laufend
§ 16j
§ 16j
Fassung: 16. Dezember 2020 bis laufend
§ 16k
§ 16k
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
§ 17
§ 17 Vollziehung
Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 17. Dezember 2003 bis laufend
Artikel III
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 115/2003, zu den §§ 1 bis 4a, 6 bis 10, 12, 14, 14a, 16a und 16b, BGBl. Nr. 137/1975)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten die notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen getroffen werden.
Art. 16
Art. 16 Artikel XVI
Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend
Artikel XVI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 4a, 4b, 6, 10, 14 und 14b, BGBl. Nr. 137/1975)
Durch dieses Bundesgesetz werden
Art. 25
Art. 25 Artikel 25
Fassung: 9. Juli 2016 bis laufend
Artikel 25
Notifikationshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu den §§ 3a und 8, BGBl. Nr. 137/1975)
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).