§ 14b
§ 14b Bezeichnungsschutz
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14b SDG?
- Kernaussage§ 14b SDG behandelt "Bezeichnungsschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Gerichtssachverständige, Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher sowie als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert dürfen sich nur jene...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
V. Abschnitt
Bezeichnungsschutz
§ 14b. (1) Als Gerichtssachverständige, Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher sowie als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert dürfen sich nur jene Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher bezeichnen, die in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind. Andere Personen dürfen auf eine gerichtliche Bestellung als Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher nur im unmittelbaren Zusammenhang mit jenem Verfahren hinweisen, in dem sie bestellt sind. Jedes Verhalten, das geeignet ist, die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung vorzutäuschen, ist untersagt.
(2) Wer eine in Abs. 1 angeführte Bezeichnung führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder sonst eine Berechtigung dazu vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14b SDG in einfachen Worten?
§ 14b SDG behandelt "Bezeichnungsschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juli 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 03:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)
- BGBl. I Nr. 44/2019 (NR: GP XXVI RV 561 AB 584 S. 70. BR: AB 10163 S. 892.)
- BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)
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