Bundesgesetze

Produktsicherheitsgesetz 2004

Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004)

PSG 2004BundesgesetzFassung seit 2. April 2005RIS-Stand 9. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20004009 · BGBl. I Nr. 16/2005 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Konformitätsbeurteilung

Fassung: 2. April 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 PSG 2004?

  • Kernaussage§ 5 PSG 2004 behandelt "Konformitätsbeurteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Fundstellen von Normen, die eine europäische...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Konformitätsbeurteilung

§ 5. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Fundstellen von Normen, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Europäische Kommission gemäß Art. 4 der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verwiesen hat, sowie die Streichung solcher Fundstellen im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Diesen Normen sind entsprechende Normen gleichzuhalten, die im Rahmen einzelstaatlicher Verfahren von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes bekanntgegeben wurden.

(2) Sofern es keine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 2 oder § 11 gibt, ist von der Übereinstimmung eines Produktes mit den Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 dann auszugehen, wenn es den Normen gemäß Abs. 1 entspricht. Die Vermutung der Übereinstimmung gilt nur insoweit, als es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden Normen geregelt werden.

(3) Gibt es weder eine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 2 oder § 11 noch eine Norm entsprechend Abs. 1, wird die Übereinstimmung eines Produkts mit der Sicherheitsanforderung gemäß § 4 Abs. 1 unter Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente – soweit vorhanden – beurteilt:

(4) Die Übereinstimmung eines Produktes mit den Kriterien für die Konformitätsbeurteilung gemäß Abs. 2 und 3 hindert nicht, Maßnahmen gemäß § 11 zu treffen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, dass das Produkt gefährlich ist.

(5) Wurde

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 PSG 2004 in einfachen Worten?

§ 5 PSG 2004 behandelt "Konformitätsbeurteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Februar 2016
Fassung seit
2. April 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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