Bundesgesetze

Produktsicherheitsgesetz 2004

Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004)

PSG 2004BundesgesetzFassung seit 2. April 2005RIS-Stand 9. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20004009 · BGBl. I Nr. 16/2005 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Marktüberwachung

Fassung: 2. April 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 PSG 2004?

  • Kernaussage§ 13 PSG 2004 behandelt "Marktüberwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Überwachung des In-Verkehr-Bringens von Produkten (Marktüberwachung) ist der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Marktüberwachung

§ 13. (1) Für die Überwachung des In-Verkehr-Bringens von Produkten (Marktüberwachung) ist der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (Produktsicherheits-Aufsichtsorgane) zu bedienen hat.

(2) Der Landeshauptmann hat die Aufsichtsorgane mit geeigneten technischen Hilfsmitteln so auszustatten, dass insbesondere die fotografische Dokumentation von Produkten, die manipulationssichere Kennzeichnung von Proben und beschlagnahmten Produkten sowie Recherchen im Internet (zB Zugang zum Firmenbuch) möglich sind.

(3) Bei der Marktüberwachung gemäß Abs. 1 hat sich der Landeshauptmann auch der Organe der Zollbehörden zu bedienen, soweit dies zur effizienten und kostensparenden Gestaltung der Marktüberwachung notwendig ist. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Ausübung der den Organen der Zollbehörden zustehenden Befugnisse gemäß den §§ 14 bis 16 erlassen.

(4) Der Landeshauptmann hat die für Aufgaben gemäß den §§ 14 bis 16 bestellten Aufsichtsorgane dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bekanntzugeben.

(5) Die vorgesetzte Dienstbehörde und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz haben für die Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane zu sorgen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat dazu regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen abzuhalten.

(6) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat zumindest einmal jährlich eine Koordinationssitzung der zuständigen Behörden einzuberufen, die insbesondere dazu dient,

(7) Die zuständigen Behörden haben sich untereinander angemessen über ihre Marktüberwachungstätigkeiten zu informieren (zB durch Verwendung einer gemeinsamen Datenbank). Sofern einer zuständigen Behörde Mitteilungen gemäß § 7 Abs. 4 zugehen, die eine ernste Gefahr betreffen, hat sie diese unverzüglich an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz weiterzuleiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 PSG 2004 in einfachen Worten?

§ 13 PSG 2004 behandelt "Marktüberwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Februar 2016
Fassung seit
2. April 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:13
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.