Bundesgesetze

Produktsicherheitsgesetz 2004

Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004)

PSG 2004BundesgesetzFassung seit 1. Mai 2016RIS-Stand 9. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20004009 · BGBl. I Nr. 16/2005 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Fassung: 1. Mai 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 PSG 2004?

  • Kernaussage§ 15 PSG 2004 behandelt "Vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Aufsichtsorgane gemäß § 13 haben vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (zB Beschlagnahme, Verbot des In-Verkehr-Bringens, Anbringung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

§ 15. (1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 13 haben vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (zB Beschlagnahme, Verbot des In-Verkehr-Bringens, Anbringung von Warnhinweisen) zu setzen. Sie sind berechtigt, diese auch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen, wenn

(2) Alle vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind auf die Abwehr der drohenden Gefahr abzustellen, wobei ein hohes Schutzniveau für die Sicherheit der Verbraucher/innen zu beachten ist. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

(3) Die von einer vorläufigen Maßnahme erfassten Produkte sind tunlichst im Betrieb oder in den Lagerräumen zu belassen und so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der/die über die Produkte bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen ihrer Verbringung oder Veränderung sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Von vorläufigen Maßnahmen gemäß Abs. 1 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften, Abl. Nr. L 040 vom 17.2.1993, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 144 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, zu belassen.

(5) Über die vorläufige Maßnahme hat das Aufsichtsorgan dem/der bis dahin Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der betroffenen Produkte anzugeben sind.

(6) Die Bewahrung der von einer vorläufigen Maßnahme erfassten Produkte vor Schäden obliegt dem/der bisher Verfügungsberechtigten. Sind zur Bewahrung der Produkte vor Schäden nach der vorläufigen Maßnahme besondere Vorkehrungen erforderlich, so ist der Landeshauptmann vorher zu verständigen. Diese Vorkehrungen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen, das über den Vorgang ein Befundprotokoll aufzunehmen hat und dieses dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Kenntnis bringt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Nächster Paragraph§ 16

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 PSG 2004 in einfachen Worten?

§ 15 PSG 2004 behandelt "Vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Februar 2016
Fassung seit
1. Mai 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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