§ 19
§ 19 Anlaufstellen und Information der Öffentlichkeit
Fassung: 2. April 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 PSG 2004?
- Kernaussage§ 19 PSG 2004 behandelt "Anlaufstellen und Information der Öffentlichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verbraucher/innen und andere Betroffene können Informationen über gefährliche Produkte einer vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anlaufstellen und Information der Öffentlichkeit
§ 19. (1) Verbraucher/innen und andere Betroffene können Informationen über gefährliche Produkte einer vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einzurichtenden Anlaufstelle mitteilen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat Verbraucher/innen und andere Betroffene über die Einrichtung dieser Anlaufstelle in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Öffentlichkeit auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über Gefahren, die von Produkten ausgehen, angemessen (zB im Internet) zu informieren. Insbesondere ist der Öffentlichkeit der Zugang zu Informationen über Maßnahmen gemäß § 11 zu ermöglichen.
(3) Sofern der Landeshauptmann die Öffentlichkeit über Gefahren gemäß Abs. 2 informiert, hat er den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gesammelten Informationen sind aber dann geheimzuhalten, wenn sie ihrem Wesen nach in hinreichend begründeten Fällen dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, es sei denn, bestimmte Informationen über sicherheitsrelevante Eigenschaften von Produkten müssen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände veröffentlicht werden, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher/innen zu gewährleisten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 PSG 2004 in einfachen Worten?
§ 19 PSG 2004 behandelt "Anlaufstellen und Information der Öffentlichkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Februar 2016
- Fassung seit
- 2. April 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)
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