Bundesgesetze

Politische-Werbung-Gesetz

Bundesgesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Gesetz – PolWG)

BundesgesetzFassung seit 1. Mai 2026RIS-Stand 24. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013159 · BGBl. I Nr. 21/2026 · 16/01 Medien, Presseförderung · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Verfahren der Datenschutzbehörde und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees

Fassung: 1. Mai 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Politische-Werbung-Gesetz?

  • Kernaussage§ 7 Politische-Werbung-Gesetz beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 16/01 Medien, Presseförderung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren der Datenschutzbehörde und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees

§ 7. (1) Die der Datenschutzbehörde und dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee in § 22 Abs. 1 bis 5 DSG eingeräumten Befugnisse sind von diesen mit der Maßgabe auszuüben, dass die in § 22 Abs. 3 DSG geregelte Beschränkung der Verwendung von Informationen und die Pflicht zur Geheimhaltung gegenüber der KommAustria als nach diesem Bundesgesetz zuständiger Behörde (§ 2) nicht Anwendung finden, soweit im Sinne einer wirksamen und strukturierten Zusammenarbeit und Koordinierung dieser Behörden gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung Informationen, die den nach § 2 festgelegten Aufgabenbereich der KommAustria betreffen, im Rahmen der Behördenkooperation gemäß § 3 Abs. 1 weitergeleitet werden.

(2) Die Datenschutzbehörde und das Parlamentarische Datenschutzkomitee haben im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach § 23 Abs. 1 DSG einen mit den in Art. 25 Abs. 8 der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Art. 18 und 19 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees in Angelegenheiten der Verordnung und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in solchen Angelegenheiten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. § 27 Abs. 2 bis 4 DSG kommt nicht zur Anwendung. § 27 Abs. 5 DSG ist anzuwenden.

(4) Bei der Verhängung von Geldbußen durch die Datenschutzbehörde oder das Parlamentarische Datenschutzkomitee gemäß Art. 25 Abs. 6 der Verordnung ist § 30 Abs. 4 DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 22 Abs. 5 DSG der Verweis auf Art. 25 Abs. 6 der Verordnung tritt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Politische-Werbung-Gesetz in einfachen Worten?

§ 7 Politische-Werbung-Gesetz beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2026
Fassung seit
1. Mai 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:32
Frühere Fassungen

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