Bundesgesetze

Politische-Werbung-Gesetz

Bundesgesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Gesetz – PolWG)

BundesgesetzFassung seit 1. Mai 2026RIS-Stand 24. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013159 · BGBl. I Nr. 21/2026 · 16/01 Medien, Presseförderung · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Zuständige Behörde

Fassung: 1. Mai 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Politische-Werbung-Gesetz?

  • Kernaussage§ 2 Politische-Werbung-Gesetz behandelt "Zuständige Behörde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 16/01 Medien, Presseförderung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 22 Abs. 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 4 der Verordnung und damit für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach Art. 5 bis 7, 9 bis 12, Art. 13 Abs. 2 bis 4, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 bis 10, Art. 16 Abs. 3 bis 5, Art. 17 Abs. 1, 3, 5 und 6, Art. 20 sowie Art. 21 Abs. 1 und 3 der Verordnung, als Förderungseinrichtung gemäß § 8, weiters als Strafbehörde für die Zwecke des § 6 sowie als nationale Kontaktstelle im Sinne des Art. 22 Abs. 9 UAbs. 2 der Verordnung ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Die KommAustria hat fortlaufend für ein benutzerfreundliches, leicht zugängliches Informationsangebot über ihre Tätigkeit, zu oft gestellten Fragen zum Gegenstand der Verordnung und den dazugehörigen Antworten, insbesondere zum Anwendungsbereich, den Begriffsbestimmungen, den Pflichten der Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen sowie zu für Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen relevanten Entscheidungen zu sorgen.

(2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung und aus diesem Bundesgesetz resultierenden Aufgaben ist die RTRGmbH, Fachbereich Medien, berufen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 1 Gegenstand
Nächster Paragraph§ 3 Behördenkooperation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Politische-Werbung-Gesetz in einfachen Worten?

§ 2 Politische-Werbung-Gesetz behandelt "Zuständige Behörde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2026
Fassung seit
1. Mai 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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