§ 3
§ 3 Behördenkooperation
Fassung: 1. Mai 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Politische-Werbung-Gesetz?
- Kernaussage§ 3 Politische-Werbung-Gesetz behandelt "Behördenkooperation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 16/01 Medien, Presseförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Behördenkooperation
§ 3. (1) Soweit die KommAustria in Ausübung ihrer Funktion als nationale Kontaktstelle Informationen erhält, die den nach der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsbereich der nach § 18 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, eingerichteten Datenschutzbehörde oder des nach § 35a DSG eingerichteten Parlamentarischen Datenschutzkomitees betreffen, hat die KommAustria diese Informationen an die Datenschutzbehörde bzw. das Parlamentarische Datenschutzkomitee weiterzuleiten. Soweit die Datenschutzbehörde bzw. das Parlamentarische Datenschutzkomitee in Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung Informationen erhät, die den nach § 2 festgelegten Zuständigkeitsbereich der KommAustria betreffen, haben sie diese Informationen an die KommAustria weiterzuleiten.
(2) Die Datenschutzbehörde, das Parlamentarische Datenschutzkomitee und die KommAustria haben in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung einen regelmäßigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch durchzuführen.
(3) Die Datenschutzbehörde, das Parlamentarische Datenschutzkomitee und die KommAustria haben einander wechselseitig über die Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Verpflichtungen nach der Verordnung zu informieren und eine Ausfertigung des jeweiligen Straferkenntnisses zu übermitteln sowie bekanntzugeben, ob dieses in Rechtskraft erwachsen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Politische-Werbung-Gesetz in einfachen Worten?
§ 3 Politische-Werbung-Gesetz behandelt "Behördenkooperation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2026
- Fassung seit
- 1. Mai 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:32
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