§ 6
§ 6 Strafbestimmungen
Fassung: 15. Mai 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Politische-Werbung-Gesetz?
- Kernaussage§ 6 Politische-Werbung-Gesetz beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 16/01 Medien, Presseförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Strafbestimmungen
§ 6. (1) Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen
(2) Wer als Sponsor
(3) Wer als Herausgeber politischer Werbung
(4) Wer es als Verantwortlicher im Sinne von Art. 3 Z 14 der Verordnung entgegen Art. 20 der Verordnung verabsäumt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Informationen nach Art. 19 der Verordnung kostenlos zu übermitteln, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen
(6) Wer als Herausgeber politischer Werbung
(7) Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen hat die KommAustria insbesondere die in Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2, Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung genannten Vorgaben und Umstände zu berücksichtigen.
(8) Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTRGmbH jährlich ein Drittel der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Politische-Werbung-Gesetz in einfachen Worten?
§ 6 Politische-Werbung-Gesetz beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
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Gilt in dieser Darstellung von 15. Mai 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2026
- Fassung seit
- 15. Mai 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:32
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