Bundesgesetze

Politische-Werbung-Gesetz

Bundesgesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Gesetz – PolWG)

BundesgesetzFassung seit 15. Mai 2026RIS-Stand 24. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013159 · BGBl. I Nr. 21/2026 · 16/01 Medien, Presseförderung · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Strafbestimmungen

Fassung: 15. Mai 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Politische-Werbung-Gesetz?

  • Kernaussage§ 6 Politische-Werbung-Gesetz beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 16/01 Medien, Presseförderung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Strafbestimmungen

§ 6. (1) Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen

(2) Wer als Sponsor

(3) Wer als Herausgeber politischer Werbung

(4) Wer es als Verantwortlicher im Sinne von Art. 3 Z 14 der Verordnung entgegen Art. 20 der Verordnung verabsäumt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Informationen nach Art. 19 der Verordnung kostenlos zu übermitteln, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen

(6) Wer als Herausgeber politischer Werbung

(7) Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen hat die KommAustria insbesondere die in Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2, Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung genannten Vorgaben und Umstände zu berücksichtigen.

(8) Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTRGmbH jährlich ein Drittel der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Politische-Werbung-Gesetz in einfachen Worten?

§ 6 Politische-Werbung-Gesetz beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Mai 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2026
Fassung seit
15. Mai 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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