Bundesgesetze

Patentanwaltsgesetz

Bundesgesetz vom 7. Juni 1967, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 15. Mai 2021RIS-Stand 22. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 10002093 · BGBl. Nr. 214/1967 · 26/03 Patentrecht · Original im RIS öffnen

§ 76

§ 76 Schutz der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“

Fassung: 15. Mai 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 76 Patentanwaltsgesetz?

  • Kernaussage§ 76 Patentanwaltsgesetz behandelt "Schutz der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer sich vorbehaltlich des Abs. 2 der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ABSCHNITT VI

Schutz der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“

§ 76. (1) Wer sich vorbehaltlich des Abs. 2 der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.

(2) Dienstleistende Vertreter, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ oder eine andere vergleichbare Bezeichnung zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit den in § 16b Abs. 3 erster Satz enthaltenen zusätzlichen Hinweisen führen.

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Beschwerde zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 findet hiebei Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT VI
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 76 Patentanwaltsgesetz in einfachen Worten?

§ 76 Patentanwaltsgesetz behandelt "Schutz der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Mai 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. September 2023
Fassung seit
15. Mai 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 88/2021 (NR: GP XXVII RV 643 AB 776 S. 99. BR: AB 10611 S. 925.)
  • BGBl. I Nr. 39/2019 (NR: GP XXVI RV 502 AB 577 S. 72. BR: AB 10172 S. 892.)
  • BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)
  • BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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