§ 17
§ 17
Fassung: 23. Mai 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 Patentanwaltsgesetz?
- Kernaussage§ 17 Patentanwaltsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Patentanwalts-Gesellschaft.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Patentanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen mit Gewissenhaftigkeit zu führen und die Interessen seiner Partei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Patentanwaltsgesetz in einfachen Worten?
§ 17 Patentanwaltsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 17 Patentanwaltsgesetz relevant?
Für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Patentanwalts-Gesellschaft.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. Mai 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2023
- Fassung seit
- 23. Mai 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 88/2021 (NR: GP XXVII RV 643 AB 776 S. 99. BR: AB 10611 S. 925.)
- BGBl. I Nr. 39/2019 (NR: GP XXVI RV 502 AB 577 S. 72. BR: AB 10172 S. 892.)
- BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)
- BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
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