Bundesgesetze

Patentanwaltsgesetz

Bundesgesetz vom 7. Juni 1967, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 19. November 2005RIS-Stand 22. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 10002093 · BGBl. Nr. 214/1967 · 26/03 Patentrecht · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30 Patentanwaltskammer

Fassung: 19. November 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 Patentanwaltsgesetz?

  • Kernaussage§ 30 Patentanwaltsgesetz behandelt "Patentanwaltskammer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Wien.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ABSCHNITT IV

Patentanwaltskammer

§ 30. (1) Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Patentanwaltskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Patentanwaltskammer“ zu führen.

(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Präsidenten des Patentamtes.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT IV
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 Patentanwaltsgesetz in einfachen Worten?

§ 30 Patentanwaltsgesetz behandelt "Patentanwaltskammer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. November 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. September 2023
Fassung seit
19. November 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 88/2021 (NR: GP XXVII RV 643 AB 776 S. 99. BR: AB 10611 S. 925.)
  • BGBl. I Nr. 39/2019 (NR: GP XXVI RV 502 AB 577 S. 72. BR: AB 10172 S. 892.)
  • BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)
  • BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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