§ 16
§ 16 Rechte und Pflichten der Patentanwälte
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 Patentanwaltsgesetz?
- Kernaussage§ 16 Patentanwaltsgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ABSCHNITT III
Rechte und Pflichten der Patentanwälte
§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt, in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts vor dem Oberlandesgericht Wien sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.
(4) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sachverständiger auf den im Abs. 1 genannten Gebieten berechtigt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Patentanwaltsgesetz in einfachen Worten?
§ 16 Patentanwaltsgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:52
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 88/2021 (NR: GP XXVII RV 643 AB 776 S. 99. BR: AB 10611 S. 925.)
- BGBl. I Nr. 39/2019 (NR: GP XXVI RV 502 AB 577 S. 72. BR: AB 10172 S. 892.)
- BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)
- BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.