Bundesgesetze

Patentanwaltsgesetz

Bundesgesetz vom 7. Juni 1967, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 23. Mai 2019RIS-Stand 22. September 2023

RIS-Gesetzesnummer 10002093 · BGBl. Nr. 214/1967 · 26/03 Patentrecht · Original im RIS öffnen

§ 21a

§ 21a

Fassung: 23. Mai 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21a Patentanwaltsgesetz?

  • Kernaussage§ 21a Patentanwaltsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jeder Patentanwalt ist verpflichtet, vor seiner Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Vorstand der Patentanwaltskammer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT III
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 21
Nächster Paragraph§ 22

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21a Patentanwaltsgesetz in einfachen Worten?

§ 21a Patentanwaltsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Mai 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. September 2023
Fassung seit
23. Mai 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 88/2021 (NR: GP XXVII RV 643 AB 776 S. 99. BR: AB 10611 S. 925.)
  • BGBl. I Nr. 39/2019 (NR: GP XXVI RV 502 AB 577 S. 72. BR: AB 10172 S. 892.)
  • BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)
  • BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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