§ 7
§ 7 Bundesamt „FPZ Arsenal“
Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung?
- Kernaussage§ 7 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Bundesamt „FPZ Arsenal“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst wird ein Amt mit der Bezeichnung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bundesamt „FPZ Arsenal“
§ 7. (1) Als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst wird ein Amt mit der Bezeichnung „FPZ Arsenal“ errichtet. Der Leiter dieses Amtes wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung aus dem Kreis der Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft ernannt und ist in Ausübung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst gebunden.
(2) Dem Amt „FPZ Arsenal“ werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für die gemäß § 8 Abs. 1 zugewiesenen Beamten die Aufgaben als Dienstbehörde übertragen, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal gemäß Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, übertragen waren.
(3) Dem Amt „FPZ Arsenal“ werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes überdies die Aufgaben als anweisende Stelle nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, übertragen, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal übertragen waren.
(4) Der am 31. Dezember 1996 im Amt befindliche Direktor des Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal übernimmt die Funktion der Leitung des Amtes des „FPZ Arsenal“ bis zur Ernennung des Leiters dieses Amtes durch den Bundespräsidenten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einfachen Worten?
§ 7 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Bundesamt „FPZ Arsenal“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. August 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 1997
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)
- BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)
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