§ 3
§ 3 Abgaben- und Gerichtsgebührenbefreiung
Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung?
- Kernaussage§ 3 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Abgaben- und Gerichtsgebührenbefreiung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sämtliche mit der Errichtung und mit der Vermögensübertragung nach § 2 verbundenen Vorgänge und Kapitalerhöhungen aus...
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Abgaben- und Gerichtsgebührenbefreiung
§ 3. Sämtliche mit der Errichtung und mit der Vermögensübertragung nach § 2 verbundenen Vorgänge und Kapitalerhöhungen aus dem Differenzbetrag gemäß § 2 Abs. 3 sind von allen durch Bundesgesetz geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einfachen Worten?
§ 3 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Abgaben- und Gerichtsgebührenbefreiung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1997 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. August 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 1997
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)
- BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)
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Verweise
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