Bundesgesetze

Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1997RIS-Stand 24. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 10012682 · BGBl. I Nr. 15/1997 · 95/08 Sonstiges Technik · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Vollziehung

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

  • Kernaussage§ 16 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einfachen Worten?

§ 16 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. August 2021
Fassung seit
1. Januar 1997
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)
  • BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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