Bundesgesetze

Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1997RIS-Stand 24. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 10012682 · BGBl. I Nr. 15/1997 · 95/08 Sonstiges Technik · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Personalvertretung

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

  • Kernaussage§ 11 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Personalvertretung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewählte Dienststellenausschuß des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal gilt bis zum...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Personalvertretung

§ 11. Der nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewählte Dienststellenausschuß des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal gilt bis zum Auslaufen der Funktionsperiode als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz für die im § 8 genannten Arbeitnehmer. Die dem Personalstand des Amtes „FPZ Arsenal“ angehörigen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrsbereiches an.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einfachen Worten?

§ 11 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Personalvertretung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1997 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. August 2021
Fassung seit
1. Januar 1997
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)
  • BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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