§ 8
§ 8 Arbeitnehmer-Übergangsregelungen
Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung?
- Kernaussage§ 8 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Arbeitnehmer-Übergangsregelungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1996 im Bereich des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal beschäftigt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Arbeitnehmer-Übergangsregelungen
§ 8. Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1996 im Bereich des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 1997 folgende Regelung:
(1) Beamte gehören dem Amt „FPZ Arsenal“ an und werden der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Beamte haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten zu den vor der Zusammenführung der beiden Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 geltenden Bedingungen. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zu refundieren.
(3) Vertragsbedienstete gelten ab 1. Jänner 1997 als Arbeitnehmer der Gesellschaft. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Vertragsbediensteten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zu refundieren.
(4) Für die in Abs. 3 genannten Arbeitnehmer gilt folgendes:
(5) Die am 31. Dezember 1996 bestehenden Forderungen des Bundes gegen Bedienstete des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal gemäß § 8 Abs. 1 und 3 aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gehen auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(6) Sind im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft Kündigungen beabsichtigt, können diese vor dem 1. Jänner 1998 nicht rechtswirksam ausgesprochen werden. Sonstige besondere Kündigungsbestimmungen bleiben aber unberührt.
(7) Für die im Abs. 1 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen und an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31 vH des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen.
(8) Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 7 gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einfachen Worten?
§ 8 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Arbeitnehmer-Übergangsregelungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. August 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 1997
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)
- BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.