Bundesgesetze

Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1997RIS-Stand 24. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 10012682 · BGBl. I Nr. 15/1997 · 95/08 Sonstiges Technik · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Haftung

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

  • Kernaussage§ 13 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Haftung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 4 Abs. 3...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Haftung

§ 13. (1) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 4 Abs. 3 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe, daß der Bund der Gesellschaft gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes den Streit zu verkünden hat. Die Gesellschaft hat ihrerseits den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft, das Organ und der Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, von der Gesellschaft Rückersatz begehren; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Hat die Gesellschaft dem Bund gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, anzuwenden.

(4) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 4 Abs. 3 erbrachten Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Bund nicht.

(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Bund erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und § 3 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Bund gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einfachen Worten?

§ 13 Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Haftung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. August 2021
Fassung seit
1. Januar 1997
Fassung bis
laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)
  • BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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