Bundesgesetze

Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 31. Juli 2020

RIS-Gesetzesnummer 20001734 · BGBl. I Nr. 15/2002 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Vertretung der Gesellschaft

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

  • Kernaussage§ 7 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Vertretung der Gesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, deren Funktionsdauer mit maximal fünf Jahren festgelegt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vertretung der Gesellschaft

§ 7. (1) Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, deren Funktionsdauer mit maximal fünf Jahren festgelegt ist. Die Wiederbestellung ist nach Ausschreibung möglich. Die Bestellung von Prokuristinnen und Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer gemeinsam oder durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Im Rahmen ihrer Befugnisse vertreten Prokuristinnen und Prokuristen gemeinsam mit einer weiteren Prokuristin oder einem weiteren Prokuristen oder einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer.

(2) Die Gründererklärung ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu errichten. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Jahresabschluss

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einfachen Worten?

§ 7 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Vertretung der Gesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 04:02
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 80/2020 (NR: GP XXVII RV 237 AB 311 S. 43. BR: AB 10375 S. 911.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.