§ 5a
§ 5a Beirat
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5a Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung?
- Kernaussage§ 5a Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Beirat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur fachlichen Beratung der Gesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer in § 3 Abs. 2 dargestellten und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beirat
§ 5a. Zur fachlichen Beratung der Gesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer in § 3 Abs. 2 dargestellten und durch den Jahreszuschuss abgegoltenen Aufgaben ist ein Beirat aus mindestens fünf, höchstens sieben Vertreterinnen und Vertretern der teilnehmenden Bibliotheken auf Vorschlag der Verbundteilnehmerinnen und Verbundteilnehmer gemäß Anlage A dieses Gesetzes einzurichten. Die Vertreterinnen und Vertreter müssen über die für das Bibliothekswesen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Vorschlag hat die Heterogenität der Verbundteilnehmerinnen und Verbundteilnehmer zu berücksichtigen. Dem Beirat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist. Der Beirat hat aus der Mitte der Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen. Der Beirat wird von der Generalversammlung der Gesellschaft jeweils für drei Jahre bestellt. Eine zweimalige Wiederbestellung ist möglich. Der Beirat hat jedenfalls zwei Mal jährlich zu tagen. Der Beirat ist mit 1. Juli 2021 einzurichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5a Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einfachen Worten?
§ 5a Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Beirat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 80/2020 (NR: GP XXVII RV 237 AB 311 S. 43. BR: AB 10375 S. 911.)
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Verweise
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