Bundesgesetze

Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 31. Juli 2020

RIS-Gesetzesnummer 20001734 · BGBl. I Nr. 15/2002 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Befugnisse und Aufgaben im Unternehmensgegenstand

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

  • Kernaussage§ 3 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Befugnisse und Aufgaben im Unternehmensgegenstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des österreichischen Bibliothekswesens und der Universitäten, Fachhochschulen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Befugnisse und Aufgaben im Unternehmensgegenstand

§ 3. (1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des österreichischen Bibliothekswesens und der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen sowohl den Betrieb als auch die Ausweitung des österreichischen IT-unterstützten Bibliothekenverbundes als auch anderweitige Dienstleistungen, die im Interesse des österreichischen Bibliothekswesens, der genannten Einrichtungen oder sonstiger Auftraggeberinnen und Auftraggeber liegen, durchzuführen.

(2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete obliegt der Gesellschaft insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

(3) Der Gesellschaft obliegen die Leitung und der Betrieb des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK). Dazu zählen insbesondere folgende Aufgaben:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2a
Nächster Paragraph§ 4 Finanzierung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einfachen Worten?

§ 3 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Befugnisse und Aufgaben im Unternehmensgegenstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 04:02
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 80/2020 (NR: GP XXVII RV 237 AB 311 S. 43. BR: AB 10375 S. 911.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.