Bundesgesetze

Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 31. Juli 2020

RIS-Gesetzesnummer 20001734 · BGBl. I Nr. 15/2002 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Durch Jahrespauschale abgegoltene Leistungen

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

  • KernaussageAnl. 1 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Durch Jahrespauschale abgegoltene Leistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Betrieb der Verbundzentrale und Verbunddatenbanken gemäß § 3 Abs. 2 lit. a

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Durch Jahrespauschale abgegoltene Leistungen

Betrieb der Verbundzentrale und Verbunddatenbanken gemäß § 3 Abs. 2 lit. a:

Für alle österreichischen wissenschaftlichen Bibliotheken.

Bereitstellung aller zentralen Verbunddienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 lit. b:

Für folgende Institutionen:

Betrieb des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK) gemäß § 3 Abs. 3:

Für folgende Institutionen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 14
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einfachen Worten?

Anl. 1 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Durch Jahrespauschale abgegoltene Leistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 80/2020 (NR: GP XXVII RV 237 AB 311 S. 43. BR: AB 10375 S. 911.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.