Bundesgesetze

Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 31. Juli 2020

RIS-Gesetzesnummer 20001734 · BGBl. I Nr. 15/2002 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Weitergeltung von Berechtigungen

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

  • Kernaussage§ 13 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Weitergeltung von Berechtigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Gesellschaft gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Weitergeltung von Berechtigungen

§ 13. Für die Gesellschaft gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einfachen Worten?

§ 13 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Weitergeltung von Berechtigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. November 2016
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 80/2020 (NR: GP XXVII RV 237 AB 311 S. 43. BR: AB 10375 S. 911.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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