Bundesgesetze

Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 31. Juli 2020

RIS-Gesetzesnummer 20001734 · BGBl. I Nr. 15/2002 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

  • Kernaussage§ 10 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Haftung
Nächster Paragraph§ 11 Verweisungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einfachen Worten?

§ 10 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. November 2016
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 04:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 80/2020 (NR: GP XXVII RV 237 AB 311 S. 43. BR: AB 10375 S. 911.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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