§ 5
§ 5 Unternehmenskonzept und Berichtswesen
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung?
- Kernaussage§ 5 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Unternehmenskonzept und Berichtswesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. Die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unternehmenskonzept und Berichtswesen
§ 5. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. Die Aspekte der Personalentwicklung und eines geeigneten Controllings sind zu berücksichtigen.
(2) Die jeweils erstmals bestellte Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die jeweils von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings durch die für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortliche Bundesministerin oder den für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortlichen Bundesminister gewährleistet.
(4) Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Mai für das nächste Kalenderjahr ein Jahresarbeitsprogramm und eine integrierte Planungsrechnung, bestehend aus Planerfolgsrechnung, Planbilanz und Finanzplan, der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.
(6) Der Beirat gemäß § 5a hat einen Vorschlag für ein internes Feedbacksystem zu erarbeiten, das die Qualität der Dienstleistungen der Gesellschaft sicherstellt. Der Vorschlag hat auf die finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dieser Vorschlag ist dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einfachen Worten?
§ 5 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt "Unternehmenskonzept und Berichtswesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:02
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- BGBl. I Nr. 80/2020 (NR: GP XXVII RV 237 AB 311 S. 43. BR: AB 10375 S. 911.)
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