§ 57
§ 57 Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern
Fassung: 1. Juli 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 57 NAG?
- Kernaussage§ 57 NAG behandelt "Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf...
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Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern
§ 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 NAG in einfachen Worten?
§ 57 NAG behandelt "Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 81/2026 (NR: GP XXVIII RV 443 AB 456 S. 77. BR: 11809 AB 11813 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 87/2025 (NR: GP XXVIII RV 255 AB 282 S. 52. BR: AB 11719 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 70/2025 (NR: GP XXVIII RV 211 AB 235 S. 46. BR: AB 11699 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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