§ 26
§ 26 Zweckänderungsverfahren
Fassung: 7. August 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 NAG?
- Kernaussage§ 26 NAG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zweckänderungsverfahren
§ 26. (1) Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
(2) Beabsichtigt der Inhaber eines Aufenthaltstitels, welcher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitgeber zu wechseln oder – nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (§ 28 Abs. 5a oder § 20d Abs. 7 AuslBG) – eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen, und kommt auf ihn nicht § 20d Abs. 2a und 2b AuslBG zur Anwendung, so hat er dies der Behörde mitzuteilen; in dieser Mitteilung sind die Art der beabsichtigten unselbständigen Erwerbstätigkeit und der Arbeitgeber genau zu bezeichnen. Sie gilt, wenn der Fremde nicht bereits zuvor einen Antrag gemäß Abs. 1 erster Satz gestellt hat, als Zweckänderungsantrag auf den gleichen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber berechtigt, sofern der Fremde nicht ausdrücklich einen anderen Aufenthaltstitel beantragt.
(3) Ergeht nicht spätestens 45 Tage nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 2 erster Satz eine Entscheidung über den Zweckänderungsantrag, so ist der Drittstaatsangehörige vorläufig zur Aufnahme jener Tätigkeit berechtigt, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszwecks erfasst ist.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Aufenthaltstitel gemäß §§ 58, 58a, 59 und 62, letzterenfalls, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Mitteilung eine gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG oder § 1 Z 10 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit ausübt oder bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 NAG in einfachen Worten?
§ 26 NAG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. August 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. August 2026
- Fassung seit
- 7. August 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 12:53
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 81/2026 (NR: GP XXVIII RV 443 AB 456 S. 77. BR: 11809 AB 11813 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 87/2025 (NR: GP XXVIII RV 255 AB 282 S. 52. BR: AB 11719 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 70/2025 (NR: GP XXVIII RV 211 AB 235 S. 46. BR: AB 11699 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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